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BFG zum geldwerten Vorteil für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
[März 2025]Für bis zu 365 € pro Kalenderjahr und pro Arbeitnehmer ist in Österreich der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen steuerfrei. Dabei empfangene Sachzuwendungen sind bis zu einer Höhe von 186 € jährlich steuerfrei. Über den Freibetrag hinaus kommt es zum steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer, da Einnahmen vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zufließen. Stellt die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung jedoch einen Vorteil dar, welchen der Arbeitgeber ausschließlich oder überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse gewährt, so handelt es sich von vornherein nicht um Einnahmen auf Arbeitnehmerseite - diese Vorteile sind auch nicht für den Freibetrag für Betriebsveranstaltungen zu berücksichtigen.
In der Praxis ist oftmals strittig, inwieweit bei Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern oder Teambuilding-Events der aus der Teilnahme der Arbeitnehmer an solchen Veranstaltungen erwachsene Vorteil im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Das BFG hatte sich in seiner Entscheidung (GZ RV/7102103/2022 vom 13.11.2024) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, dass ein Unternehmen über mehrere Jahre hin jeweils pro Jahr einen Betriebsausflug (nach Rom, Nizza, Berlin bzw. Athen) und eine Weihnachtsfeier veranstaltete und den geldwerten Vorteil daraus in Hinblick auf den Freibetrag i.H.v. 365 € pro Arbeitnehmer pro Jahr steuerfrei gestellt hatte. Die Finanzbehörde war hingegen der Ansicht, dass der Freibetrag von 365 € pro Mitarbeiter und Jahr überschritten wurde, da sie bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an den Betriebsveranstaltungen die Gesamtkosten der jeweiligen Veranstaltung herangezogen hatte. Die Gesamtkosten beinhalten neben den unmittelbar von den Arbeitnehmern konsumierten Vorteilen, wie z.B. Speisen und Getränke, auch allgemeine Kosten wie Raummiete, Dekoration, Personal oder Gagen für Künstler.
Bei seiner Entscheidung orientierte sich das BFG auch an deutscher Rechtsprechung, der zufolge die allgemeinen Kosten für die Organisation und Abhaltung einer Betriebsveranstaltung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen und daher keinen geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer darstellen. Zuwendungen im ganz überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers sind jene Zuwendungen, die keine Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung darstellen - solche Zuwendungen sind zwar durch den Betrieb veranlasst, nicht aber durch das individuelle Dienstverhältnis. Selbst mehrtägige Betriebsveranstaltungen können im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, da gerade durch das längere Zusammensein der Arbeitnehmer der Teamgedanke innerhalb des Unternehmens besonders gestärkt, das Verhältnis zu den Kollegen und Vorgesetzen verbessert und die Kommunikationsfähigkeit der Mitarbeiter untereinander erhöht wird.
Im konkreten Fall lag also die Abhaltung der Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier und Betriebsausflug) im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, da Aspekte wie Teambuilding, Vernetzung der Arbeitnehmer untereinander usw. im Vordergrund standen. Daher sind die allgemeinen Kosten für die Veranstaltung aus der Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen auszuscheiden. Als geldwerte Vorteile für die Arbeitnehmer wurden lediglich die unmittelbar konsumierten Vorteile (Verpflegung) berücksichtigt.
Die Entscheidung des BFG ist zu begrüßen, da die Mitarbeiter bei voller Kostenweiterbelastung die lohnsteuerlichen Konsequenzen fürchten könnten und dies den Anreiz zur Teilnahme an Betriebsveranstaltungen deutlich verringern könnte. Eine höchstgerichtliche Entscheidung zu dieser Thematik bleibt abzuwarten - nunmehr ist Amtsrevision beim VwGH anhängig.
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Highlights aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025
[März 2025]Das BMF hat Anfang Dezember 2024 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 (BMF vom 4.12.2024, 2024-0.859.433, BMF-AV 2024/168) veröffentlicht. Wie gewohnt wurden durch den Erlass gesetzliche Änderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen usw. in die Richtlinien eingearbeitet. Ausgewählte Themen sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.
Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge
Kein Sachbezug ist für das unentgeltliche oder verbilligte Aufladen von arbeitgebereigenen wie auch nicht arbeitgebereigenen emissionsfreien Fahrzeugen beim Arbeitgeber anzusetzen. Unter emissionsfreien Fahrzeugen sind Elektroauto, -fahrrad und -kraftrad zu verstehen. Wichtige Voraussetzungen für keinen steuerlichen Sachbezug sind, dass das Aufladen an dem Betriebsstandort bzw. einer Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgt oder der Arbeitgeber entsprechende Verfügungsmacht über den Ladeort und die Ladeeinrichtung hat und die Stromkosten trägt.
Wird das arbeitgebereigene Elektrofahrzeug im Privatbereich des Arbeitnehmers aufgeladen, so kann ein steuerfreier Kostenersatz an den Arbeitnehmer erfolgen, soweit die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Fahrzeug eindeutig sichergestellt werden kann. Diese eindeutige Zuordnung kann technisch realisiert werden oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt. Für das Jahr 2025 beträgt der maximale steuerfreie Kostenersatz des Arbeitgebers für das Laden des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs im Privatbereich des Arbeitnehmers 35,889 Cent/kWh. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig.
Schließlich ist auch noch die Anschaffung einer Ladeeinrichtung im privaten Bereich für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug relevant. Für Zeiträume ab Jänner 2023 ist bis zu einem Betrag von 2.000 € kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladeeinrichtung zur Verfügung stellt oder dem Arbeitnehmer die Anschaffungskosten ganz oder teilweise ersetzt. Auch im Falle von Leasing - der Arbeitgeber least eine Ladeeinrichtung und stellt sie dem Arbeitnehmer zur Verfügung - ist für die Berechnung des steuerpflichtigen Sachbezugs grundsätzlich auf den Betrag von 2.000 € abzustellen.
(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
Der jährliche Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2025 487 €. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gilt bei Anspruch auf das Pendlerpauschale und beträgt ab 2025 838 € pro Jahr. Bei einem Einkommen zwischen 14.812 € und 15.782 € wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 487 € eingeschliffen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2025 bis zu 790 € und erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Bei einem Einkommen zwischen 19.424 € und 29.743 € vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend. Zusammengefasst ergeben sich folgende Konstellationen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe.
Einkommen | Verkehrsabsetzbetrag | Zuschlag | Anmerkung |
Bis 14.812 € | 838 € | 790 € | Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale. |
14.812 € bis 15.782 € | 838 € bis 487 € | 790 € | Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen. |
15.782 € bis 19.424 € | 487 € | 790 € | |
19.424 € bis 29.743 € | 487 € | 790 € bis 0 € | Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen. |
Ab 29.743 € | 487 € | 0 € |
Sachbezug für Zinsersparnis
Bis zu einem Betrag von 7.300 € ist kein Sachbezug für ein vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährtes Darlehen bzw. für einen Gehaltsvorschuss anzusetzen. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, sodass nur für den übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist. Unterschieden wird bei Arbeitgeberdarlehen/Gehaltsvorschüssen typischerweise danach, ob sie zinsverbilligt mit einem variablen oder fixen Sollzinssatz bzw. unverzinslich gewährt werden.
Bei variabel verzinsten Arbeitgeberdarlehen ergibt sich die Zinsersparnis aus der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz von 4,5 % für das Jahr 2025 und dem vereinbarten (niedrigeren) Sollzinssatz. Für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wie auch bei fix vereinbarten Sollzinssätzen gelten dieselben Regelungen. Bei einem unveränderlichen Sollzinssatz ist grundsätzlich als Prozentsatz der um 10 % verminderte von der ÖNB veröffentlichte "Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über 10 Jahre" maßgeblich (jeweils für jenes Monat, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde).
Die nachträgliche Umstellung von einem variablen auf einen fixen Zinssatz stellt hinsichtlich eines Sachbezugs einen neu zu bewertenden Sachverhalt dar und gilt folglich als neuer Darlehensvertrag.
Änderungen beim Sachbezug für eine arbeitsplatznahe Unterkunft
Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft zur Verfügung gestellt, welche nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt (und somit keinesfalls der Hauptwohnsitz sein kann), so kann dies unter bestimmten Voraussetzungen ohne Sachbezug beim Arbeitnehmer erfolgen. Wichtig ist die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes innerhalb von 15 Minuten unabhängig vom Verkehrsmittel und dass die Größe der Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) 35 m2 nicht übersteigt. Bislang war diese Grenze bei 30 m2 gelegen. Ist die Größe der Unterkunft zwischen 35 m2 und 45 m2 (bis 2024 zwischen 30 m2 und 40 m2), so vermindert sich der Sachbezugswert um 35 %, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft (die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet) durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu aliquotieren. Die Steuerfreiheit ist wiederum gegeben, wenn der Wohnraum pro Arbeitnehmer 35 m2 nicht übersteigt - bis zu 45 m2 Wohnraum führen zu einer Reduktion des Sachbezugswertes um 35 %. Seit Jänner 2025 sind für die Beurteilung dieser Quadratmetergrenzen jene Wohnflächen, die mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt werden (z.B. Küche und Gemeinschaftsräume), auf die nutzungsberechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Konkret ist die Fläche der gemeinsam benutzten Räume durch die Anzahl der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu dividieren und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.
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Geldbeschaffungskosten für Darlehen sind laut BFG sofort abzugsfähig
[März 2025]Das BFG hatte sich (GZ RV/7102760/2024 vom 7.10.2024) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Geldbeschaffungskosten (Finanzierungsnebenkosten) im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens für eine privat vermietete Wohnung über die Laufzeit des Darlehens zu verteilen sind oder sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. Anlassfall war, dass eine Wohnung zwecks der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erworben wurde und die Anschaffung zum Teil mittels Bankdarlehens finanziert wurde (Rückzahlung in Raten). Vom auszuzahlenden Darlehensbetrag wurden sogleich diverse Geldbeschaffungskosten wie die Vermittlungsvergütung für den Darlehensvermittler, Kosten für Liegenschaftsbewertung, Bearbeitungsentgelt, Treuhandentgelt etc. abgezogen. Verzinst wurde gemäß Zins- und Tilgungsplänen der volle Darlehensbetrag.
Das Finanzamt verneinte die sofortige Abzugsfähigkeit der Geldbeschaffungskosten während der Steuerpflichtige mitunter argumentierte, dass Geldbeschaffungskosten den Einkommensteuerrichtlinien folgend keine Vorauszahlung darstellen und folglich eine Verteilung der Kosten nicht geboten sei. Überdies decke sich die sofortige Geltendmachung von Geldbeschaffungskosten als Werbungskosten mit der unternehmensrechtlichen Behandlung.
Das BFG betonte im Rahmen der Entscheidungsfindung, dass das Abflussprinzip (gem. § 19 EStG) für die zeitliche Zuordnung von Werbungskosten maßgeblich ist. Jedoch kommt das darin normierte Verteilungsgebot für Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten im konkreten Fall nicht zur Anwendung, da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Vorauszahlung im Sinne einer Zahlung, die wirtschaftlich einem späteren Zeitraum zuzurechnen ist, handelt. Überdies kommt eine Verteilung der Geldbeschaffungskosten auf die Laufzeit der Verbindlichkeit (gem. § 6 Z 3 EStG) nicht in Betracht, da die Bestimmung im außerbetrieblichen Bereich gar nicht zur Anwendung kommt. Selbst aus den Ausführungen im Darlehensvertrag über die Geldbeschaffungskosten (entgegen der Ansicht des Finanzamts) - diese seien über die Laufzeit des Darlehens verteilt zurückzuzahlen - sind laut BFG keine Aussagen über die Rückzahlungsmodalität zu entnehmen, sondern nur eine Verbraucherinformation bei der Darstellung des effektiven Jahreszinssatzes. Im Endeffekt konnten somit die Geldbeschaffungskosten sofort in voller Höhe als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend gemacht werden.
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Änderungen durch das Einwegpfand
[März 2025]Pfand auf Glasflaschen, Kisten, Fässer oder sonstige Verpackungen hat schon eine lange Tradition in Österreich. Bislang war es in der Umsatzsteuer so, dass das Pfand für solche Mehrweg-Verpackungen das Schicksal der Lieferung des Inhalts teilte. Der Verkauf der Ware und die Überlassung der sog. Warenumschließung stellen eine einheitliche Leistung dar. Der Käufer bekommt die Ware nur, wenn er neben dem Kaufpreis auch das Pfandgeld für die Mehrwegverpackung bezahlt. Das Entgelt besteht somit aus dem Preis der Ware und dem Pfandgeld und unterliegt der Umsatzsteuer. Wird die Warenumschließung anschließend zurückgegeben, stellt dies eine Entgeltsminderung dar.
Seit dem 1. Jänner 2025 gibt es in Österreich allerdings neben dem bisher bekannten Mehrwegpfand auch das neue sogenannte Einwegpfand in Höhe von 25 Cent für alle geschlossenen Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter. Von der neuen Einwegpfandregelung ausgenommen sind beispielsweise Getränkeverbundkartons (Tetra Pak), Getränkeflaschen aus Glas/Metall mit Verschlüssen aus Kunststoff, Verpackungen für Milch und Milchmixgetränke oder z.B. Sirupe. Das Pfand fällt auch bei Käufen über einen Getränkeautomaten, im Rahmen von Essenszustellungen oder bei Käufen im Onlinehandel an. Grundsätzlich trifft alle Verkaufsstellen, die Einwegpfandverpackungen ausgeben, eine Rücknahmeverpflichtung. An häufig besuchten Orten wie Bahnhöfen, Flughäfen, Einkaufszentren oder Einkaufsstraßen ist es möglich, auch eine gemeinsame Rücknahmestelle in unmittelbarer Nähe einzurichten. Das neue Einwegpfand wird im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle eingehoben und auch an diese übermittelt. Daher stellt es kein steuerbares Leistungsentgelt dar. Es ist in der Rechnung getrennt vom übrigen Entgelt auszuweisen und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Für Händler und Konsumenten wird es also etwas Zeit brauchen, bis man sich an diese unterschiedliche Behandlung des Pfands gewöhnt hat, nicht zuletzt wird doch beispielsweise das Pfand auf ein Dosenbier anders behandelt als auf ein Flaschenbier.
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Änderungen bei der Gruppenbesteuerung durch das AbgÄG 2024
[Februar 2025]Das Abgabenänderungsgesetz 2024 hat ja bekanntermaßen zu weitreichenden Änderungen geführt, etwa im Rahmen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Bei der Gruppenbesteuerung ist es ebenso zu drei markanten Neuerungen gekommen, die nachfolgend näher dargestellt werden.
Verrechnungsverbot für bestimmte Vorgruppenverluste neuer Gruppenträger
Schon bisher war im Rahmen der Gruppenbesteuerung die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen und von Veräußerungsverlusten innerhalb der Unternehmensgruppe unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen, um eine Mehrfachverwertung von Verlusten zu verhindern. Durch das AbgÄG 2024 erfolgte eine weitere Einschränkung dahingehend, dass vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe nicht verrechnet werden können, soweit darin (vormals abzugsfähige) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste i.Z.m. Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, welche zum Zeitpunkt der Abschreibung bzw. des Veräußerungsverlusts bereits Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren (gleiches gilt auch für noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge). Damit soll verhindert werden, dass es insbesondere bei "Gruppenerweiterungen nach oben" zu einer zu einer doppelten Verlustverwertung kommt. Dies wäre beispielsweise möglich, wenn eine Muttergesellschaft Teilwertabschreibungen auf darunter liegende Beteiligungen vornimmt, welche bereits Teil einer Unternehmensgruppe waren, und in der Folge durch eine "Gruppenerweiterung nach oben" den Verlust gleichsam doppelt verwerten könnte (bei der beteiligten Körperschaft selbst und nochmals durch Abzugsfähigkeit der Teilwertabschreibung bzw. des Veräußerungsverlusts an der Beteiligungskörperschaft bei der beteiligten Muttergesellschaft). Die Neuregelung kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn erfasste Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung mit späteren steuerwirksamen Zuschreibungen des nunmehrigen Gruppenträgers auf die Beteiligung (entspricht dem darunter liegenden Gruppenmitglied) verrechnet werden können. Solche Verluste gehen überdies nicht verloren, sondern leben nach Beendigung der Gruppe (i.S. einer Art Wartetastenverlust) wieder auf. Die neue Verschärfung gilt für alle neuen Unternehmensgruppen, für welche Gruppenanträge nach dem 3.5.2024 gestellt wurden bzw. werden.
Verzicht auf Verlustzurechnung ausländischer Gruppenmitglieder
Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 ist es möglich, auf die Zurechnung von Verlusten eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds zu verzichten. Bislang waren die Verluste ausländischer Gruppenmitglieder zwingend zu berücksichtigen. Steuerliche Gewinne von ausländischen Gruppenmitgliedern werden hingegen nicht dem österreichischen Gruppenergebnis hinzugerechnet. Gegebenenfalls führen sie aber zur Nachversteuerung vorangegangener Verluste. Typischerweise werden ausländische Gesellschaften in die Unternehmensgruppe aufgenommen, wenn sie Verluste erzielen und diese (zumindest temporär) mit inländischen Gewinnen verrechnet werden können, sodass es zu einer Minderung des Gruppenergebnisses und der inländischen Körperschaftsteuerbelastung kommt.
Der wahlweise Verzicht auf die Zurechnung kann für jedes Wirtschaftsjahr neu ausgeübt werden und bezieht sich gegebenenfalls auf den gesamten Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Eine teilweise Verlustberücksichtigung ist nicht möglich. Neben verwaltungsökonomischen Gründen bei bloß geringen Verlustbeträgen kann sich die neu geschaffene Wahlmöglichkeit auch im Rahmen der Mindestbesteuerung positiv auswirken. Bei der Mindestbesteuerung könnte die Annahme einer Niedrigbesteuerung und somit eine zusätzliche Steuerbelastung durch die Mindestbesteuerung drohen, wenn ein ausländischer Verlust nicht innerhalb von drei Jahren nachversteuert wird.
Gruppenantrag über FinanzOnline
Durch das AbgÄG 2024 wurde gesetzlich festgelegt (in § 9 Abs. 8 TS 5 KStG), dass ein Gruppenantrag auch elektronisch mittels FinanzOnline eingebracht werden kann. Konkret müssen die amtlichen Vordrucke von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers sowie aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet und vom Gruppenträger über die dafür vorgesehene Funktion in FinanzOnline hochgeladen werden. Ausgangspunkt für die gesetzliche Verankerung war wohl auch eine BFG-Entscheidung (siehe Beitrag aus dem August 2023), der zufolge die amtlichen Formulare für den Gruppenantrag ausgedruckt und im Original unterzeichnet eingereicht werden müssen. Die Übermittlung der Formulare als "sonstige Anbringen" in FinanzOnline ist dem BFG folgend unwirksam.
Die technische Umsetzung der eigenen Funktion in FinanzOnline ist ab 2025 geplant, lässt jedoch noch auf sich warten. In der Zwischenzeit ist es dem BMF folgend temporär bis zur Fertigstellung der technischen Umsetzung möglich, dass der mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigte Gruppenantrag als "sonstige Anbringen" in FinanzOnline vom Gruppenträger hochgeladen wird (siehe auch Beitrag aus dem Jänner 2025). Eigenhändig unterzeichnete Gruppenanträge können jedoch weder jetzt noch in Zukunft via FinanzOnline übermittelt werden - hier muss der Antrag auf dem Postweg oder mittels Fax erfolgen.
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Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2025
[Februar 2025]Bis spätestens Ende Februar 2025 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2024 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG - analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über https://www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.
Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2024 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.
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