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Zuschüsse für energieintensive Unternehmen - Update

[Dezember 2022]

Der dramatische Anstieg bei den Energiekosten stellt fast alle Unternehmen vor massive Kostensteigerungen. Eine teilweise Abfederung sollen die Maßnahmen aus dem bereits beschlossenen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG - bringen. Dieses ist mit 19. November 2022 in Kraft getreten, nachdem die EU-Kommission die gesetzlichen Grundlagen für den Energiekostenzuschuss genehmigt hat. Ziel ist die Unterstützung von "energieintensiven Unternehmen". Als solche gelten Unternehmen, bei denen sich die Energie- oder Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen.

Unter "Produktionswert" ist der Umsatz, bereinigt um Bestandsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf, zu verstehen. Es handelt sich somit um eine Art "Rohertrag". Basis für die Ermittlung der 3 %-Schwelle ist der letzte Jahresabschluss, d.h. in der Regel der Abschluss zum 31.12.2021.

Die Förderung – mittlerweile wurde auch die Förderrichtlinie zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht - richtet sich grundsätzlich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis 700.000 € das 3 %-Energieintensitätskriterium.

Nicht förderungsfähig sind energieproduzierende und mineralverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. Ebenso ausgeschlossen sind Banken und Unternehmen im sonstigen Finanzierungswesen sowie im Versicherungswesen wie auch im Immobilienbereich. Die Förderung ist auch an die Umsetzung von Energiesparmaßnahmen geknüpft. So müssen bis zum 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich gesetzt werden, um die Förderung erhalten zu können – diese sind auch schriftlich festzuhalten.

Darüber hinaus müssen sich die Unternehmen verpflichten, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Förderrichtlinie keine Bonuszahlungen, die eine bestimmte Höhe überschreiten, an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr auszuzahlen. Die Beschränkung liegt hierbei in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2021. Nicht betroffen von dieser Einschränkung sind bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Förderrichtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen für das laufende Geschäftsjahr.

Es sind insgesamt vier Förderstufen mit unterschiedlichen Anforderungen und Förderungen vorgesehen:

  • Stufe 1: Förderung der Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 (Mehrkosten) im Ausmaß von 30 % unter Berücksichtigung des Verbrauchs 2022. Die minimale Förderhöhe liegt bei 2.000 €, die maximale Förderhöhe bei 400.000 €. Gefördert werden die Mehrkosten für den Verbrauch von Strom, Gas und Treibstoffen.
  • Stufe 2: Hier müssen sich die Arbeitspreise für Strom und Gas im Vergleich zum Vorjahr zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 2 Mio. €. Der Treibstoffverbrauch spielt auf dieser Stufe keine Rolle.
  • Stufe 3: Neben den Voraussetzungen für Stufe 1 und 2 ist ein durch die Energiekosten verursachter Betriebsverlust (EBITDA) erforderlich, um einen Zuschuss von bis zu 25 Mio. € zu erhalten. Die Berechnung des Zuschusses in Stufe 3 erfolgt analog zu Stufe 2, wobei ein Fördersatz von 50 % zur Anwendung gelangt.
  • Stufe 4: In Stufe 4 werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio. € möglich.

Die Förderungen beziehen sich auf Energieaufwendungen, die im Zeitraum zwischen 1.2.2022 und 30. September 2022 angefallen sind.

Mit der Abwicklung der Zuschüsse ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut. Alle Förderwerber, die sich im Zeitraum von 7.11.2022 bis 28.11.2022 registriert haben, können eine Förderung beantragen. Die konkreten Anträge können im Zeitraum vom 29.11.2022 bis 15.2.2023 gestellt werden. Der Fördertopf ist mit 1,3 Mrd. € begrenzt. Eine Feststellung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters wird im Zuge der Antragstellung benötigt (z.B. zum Nachweis der Energieintensität des Unternehmens, der Höhe der förderbaren Energiemehraufwendungen, zur Bestätigung des Vorliegens eines Betriebsverlusts usw.).

Bild: © Adobe Stock - vchalup

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz - ein Überblick

[Dezember 2022]

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG, DAC 7) wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 ins österreichische Recht übernommen und hat zum Ziel, die Informationslage der Finanzverwaltung zu verbessern. Weltweit wie auch in Österreich werden immer mehr Umsätze über (Online)Plattformen generiert, wobei eine ordnungsgemäße Versteuerung, egal ob durch Unternehmen oder Privatperson, nicht immer sichergestellt ist. Hier soll das neue Gesetz Abhilfe schaffen – es tritt mit 1.1.23 in Kraft und führt dazu, dass Informationen für den Meldezeitraum 2023 bis zum 31.1.2024 an das Finanzamt Österreich übermittelt werden müssen.

Grund für DAC 7 ist wenig überraschend die Globalisierung und Digitalisierung der Wirtschaft und die damit für die Finanzverwaltungen verbundenen Informationsprobleme. Konkret bedeutet das etwa, dass zwar steuerlich inländische Anknüpfungspunkte bestehen können (etwa in Österreich gelegene Immobilien), aber die Abwicklung der Geschäftstätigkeit über eine digitale Plattform im Ausland erfolgt und somit der Zugriff und die Besteuerung des über die Plattform agierenden Anbieters im Regelfall nur eingeschränkt möglich ist. Abhilfe und mehr Transparenz sind vorgesehen, indem Plattformbetreiber in Österreich Informationen über Verkäufer/Vermieter usw. melden müssen und auch Österreich von in der EU bzw. in bestimmten Drittstaaten gelegenen Plattformbetreibern entsprechende Informationen erhalten soll.

Die Meldepflicht i.Z.m. DAC 7 erfasst Plattformbetreiber, über deren Plattform relevante Tätigkeiten durch Anbieter angeboten und ausgeübt werden. Die Tätigkeiten umfassen dabei folgende Kategorien:

Tätigkeiten, bei denen der Anbieter Immobilien zum Gebrauch oder zur Nutzung entgeltlich überlässt

Gemeint ist damit die (wirtschaftliche) Vermietung und Verpachtung unabhängig von einem zivilrechtlichen Bestandsvertrag, wobei unter Immobilie jegliches unbewegliche Vermögen zu verstehen ist, das Wohn- und Gewerbeimmobilien umfasst wie auch Parkplätze. Weder auf die Dauer noch auf die Art und Nutzung des vermieteten oder verpachteten unbeweglichen Vermögens kommt es dabei an.

Erbringung einer persönlichen Dienstleistung gegen Vergütung

Eine persönliche Dienstleistung ist dabei eine Leistung, welche zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden (diese handeln selbständig oder im Namen des Rechtsträgers). Die Dienstleistung per se kann dabei online oder offline durchgeführt werden - Beispiele dafür sind Fahrdienste, Reinigungsdienste, Essenslieferdienste, handwerkliche Tätigkeiten und unterrichtende Tätigkeiten, die über Plattformen angeboten werden. Davon umfasst sind auch länger andauernde Dienstleistungen wie z.B. saisonale Tätigkeiten.

Verkauf von Waren gegen Vergütung

Wichtig beim Verkauf von Waren über die gängigen Onlineplattformen ist, dass Verkäufe von unkörperlichen Waren, wie etwa digitale Inhalte (etwa spezielles Zubehör, das in Onlinespielen verwendet werden kann), Kryptowährungen oder NTFs (Non-Fungible-Token) nicht von dieser Kategorie umfasst sind und somit nicht unter das DPMG fallen.

Vermietung von Verkehrsmitteln gegen Vergütung

Hiervon sind Landfahrzeuge (z.B. landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrräder und Elektroscooter) umfasst wie auch Luft- und Wasserfahrzeuge, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen - auf eine Motorisierung kommt es dabei nicht an.

Bedeutsam für die Meldepflicht ist auch der Begriff der Plattform, der sehr weit gefasst ist und grundsätzlich jegliche Art von Software umfasst, die eine direkte oder indirekte Interaktion im Sinne der Tätigkeiten erlaubt. Software beinhaltetet Webseiten und auch mobile Anwendungen. Wichtige Parameter dabei sind, dass der Vertrag elektronisch über die Plattform abgeschlossen wird und dass auch die Zahlungsabwicklung direkt oder zumindest indirekt über die Plattform erfolgen muss. Klassische Online-Shops von Unternehmen sind daher von der Meldeverpflichtung ausgenommen.

Meldepflichtige Plattformbetreiber in Österreich müssen eine Vielzahl an Informationen jährlich elektronisch an das Finanzamt Österreich melden (bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr). Eine Befreiung von der Meldepflicht ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und hat grundsätzlich die Vermeidung von Doppelmeldungen zum Ziel. Beispielsweise dann, wenn für eine Plattform mehrere Plattformbetreiber existieren bzw. wenn ein Plattformbetreiber mehrere unmittelbare Anknüpfungspunkte in mehreren Mitgliedstaaten hat.

Vorausgehend zur Meldung der Daten müssen die Plattformbetreiber folgende Informationen für jeden Verkäufer, der eine natürliche Person ist, erheben:

  • Name,
  • Hauptanschrift,
  • Steueridentifikationsnummer, falls nicht vorhanden: Geburtsort,
  • Gegebenenfalls Mehrwertsteueridentifikationsnummer,
  • Geburtsdatum.

Sind die Verkäufer auf der Plattform juristische Personen, sind außerdem folgende Daten wichtig:

  • Firmenname,
  • Handelsregisternummer,
  • gegebenenfalls Informationen über das Bestehen einer Betriebsstätte in der EU, über die relevante Aktivitäten ausgeübt werden.

Im Falle der Vermietung unbeweglichen Vermögens muss zusätzlich erhoben werden:

  • Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit,
  • gegebenenfalls Nummer des Grundbucheintrags,
  • Belege, Daten oder Informationen zwecks Nachweises, dass das unbewegliche Vermögen im Eigentum des Verkäufers steht.

Im Falle der Meldung sind vom Plattformbetreiber neben Informationen über den Plattformbetreiber selbst noch weitere Informationen über jeden meldepflichtigen Verkäufer zusammenzutragen. Wesentlich ist dabei jedenfalls die Summe der Vergütungen bzw. Gutschriften pro Quartal und die Anzahl der ausgeübten relevanten Tätigkeiten (soweit diese dem Plattformbetreiber bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssten). Ebenso wichtig sind die Gebühren, Provisionen oder Steuern, die pro Quartal vom Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden. Wird unbewegliches Vermögen vermietet, so ist neben Anschrift und Grundbucheintrag jene Anzahl an Tagen wichtig, an denen jede inserierte Immobilieneinheit vermietet war sowie die Art der inserierten Immobilieneinheit (falls vorhanden).

Die gemeldeten Daten werden innerhalb der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht, damit der Ansässigkeitsstaat des gemeldeten Verkäufers informiert wird und entsprechend besteuern kann. In Fällen, in denen die Vermietung von unbeweglichem Vermögen ausgeübt wird, wird fallweise auch der Belegenheitsstaat der Immobilie informiert, wenn dieser abweichend vom Ansässigkeitsstaat ist.

Schließlich sieht das DPMG auch Geldstrafen vor, welche vor allem die Verletzung der Registrierungspflicht (durch Drittstaatsplattformbetreiber) und die Verletzung der Meldepflicht - eine Meldung wird nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet oder es werden unrichtige Informationen gemeldet - verhindern sollen. Die Registrierungspflicht für den Plattformbetreiber entsteht jährlich neu, damit sich Plattformbetreiber nicht von ihrer Registrierungspflicht "freikaufen" können, indem sie die (einmalige) Geldstrafe für die Verletzung der Registrierungspflicht in Kauf nehmen und in weiterer Folge ohne Registrierung tätig sind. Bei Vorsatz beläuft sich die Geldstrafe auf maximal 200.000 € und bei grob fahrlässiger Begehung auf höchstens 100.000 €. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist hierbei ausgeschlossen.

Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov

"Strompreisbremse" entlastet Haushalte von hohen Energiepreisen

[Dezember 2022]

Die sogenannte Strompreisbremse im Kampf gegen hohe Energiepreise beinhaltet eine befristete Stützung der Stromkosten für Haushalte (Privatpersonen) von bis zu 2.900 kWh pro Jahr sowie einen 75 %igen Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte. Der Stromkostenzuschuss bis zu 2.900 kWh Strom wird vom Bund gestützt. Durch die Laufzeit der Maßnahme von 578 Tagen werden insgesamt fast 4.600 kWh gefördert. Im Detail kommt die Förderung von 1.12.2022 bis 30.6.2024 automatisiert über den Stromlieferanten zur Anwendung, wenn der Strompreis den unteren Schwellenwert von 10 c/kWh übersteigt. Der Zuschuss betrifft jenen Preisanteil, der über den 10 c liegt und bis zum oberen Schwellenwert von 40 c/kWh geht. Die Stromkostenförderung betrifft dabei alle Preisbestandteile, welche vom Lieferanten selbst ausgestaltet werden können. Für größere Haushalte mit mehr als drei Personen sind Zusatzkontingente als zusätzliche Unterstützung vorgesehen.

Einkommensschwache Haushalte erhalten zusätzlich zum Stromkostenzuschuss zwischen 1.1.2023 und 30.6.2024 einen Netzkostenzuschuss i.H.v. 75 % der Netzkosten. Der Netzkostenzuschuss ist jährlich mit 200 € gedeckelt und wird ebenso wie der Stromkostenzuschuss bei kürzeren Zeiträumen aliquotiert berechnet. Anspruch auf Netzkostenzuschuss haben jene Haushalte, die auch von der GIS-Gebühr befreit sind.

Bild: © Adobe Stock - Gina Sanders

Vignette für 2023 wird teurer

[Dezember 2022]

Wie erwartet werden die Preise für die Autobahnvignette 2023 wieder angehoben, diesmal um 2,8 % (Anpassung an den harmonisierten Verbraucherpreisindex). Im Einzelnen gelten für den Erwerb der purpurfarbenen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt):

 

Einspurige
Kfz

Mehrspurige
Kfz

Jahresvignette

38,20 (37,20) €

96,40 (93,80) €

2-Monatsvignette

14,50 (14,10) €

29,00 (28,20) €

10-Tagesvignette

5,80 (5,60) €

9,90 (9,60) €

Die 2023er-Vignette gilt von 1. Dezember 2022 bis 31. Jänner 2024.

Die "digitale Vignette", welche an das Kennzeichen gebunden ist, kann wiederum online (z.B. unter https://www.asfinag.at/) oder über die ASFINAG-App "Unterwegs" erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version. Die digitale Version bietet einige Vorteile wie orts- und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwändiges Kleben und Kratzen.

Ebenso besteht die Möglichkeit eines Abos für die digitale Vignette – dies ermöglicht bis auf Widerruf die automatische Verlängerung der digitalen Jahresvignette. Für Konsumenten ist bei dem Kauf der digitalen Vignette (wenn es sich nicht um ein Abo handelt) zu beachten, dass die digitale Vignette erst am 18. Tag nach dem Online-Kauf gültig wird – Grund dafür ist das für Konsumenten gültige Rücktrittsrecht beim Warenkauf im Internet. Diese Frist gilt übrigens nicht, wenn die digitale Vignette an einem ÖAMTC-Stützpunkt erworben wird.

Bild: © Adobe Stock - jovannig

Erneute Erhöhung des Basiszinssatzes

[Dezember 2022]

Durch die jüngst von der EZB beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,75 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 1,38 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.

 

Seit 2.11.2022

Bis 1.11.2022

Stundungszinsen

3,38 %

2,63 %

Aussetzungszinsen

3,38 %

2,63 %

Anspruchszinsen

3,38 %

2,63 %

Beschwerdezinsen

3,38 %

2,63 %

Umsatzsteuerzinsen

3,38 %

2,63 %

Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov

Maßnahmen vor Jahresende 2022 - Für Unternehmer

[November 2022]

Trotz oder gerade wegen der aktuell turbulenten Zeiten sollte der näher rückende Jahreswechsel auch dieses Mal zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Körperschaftsteuersatz 2023 auf 24 % sinkt und es auch bei der Einkommensteuer in der 3. Stufe (von 32.075 € bis 62.080 € unter Berücksichtigung der Abschaffung der kalten Progression für das Jahr 2023) ab Juli 2023 zu einer Senkung auf 40 % (derzeit 42 %) kommt.

Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen

Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Voraussetzungen sind die finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter und sorgsam unterfertigter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2022 einzubringen. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Steuergruppe (z.B., weil eine neue Beteiligung am 1.1.2022 erworben wurde).

Forschungsförderung - Forschungsprämie

Die Forschungsprämie von 14 % ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung - Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber mit 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Neu ist, dass im Rahmen der Bemessungsgrundlage der eigenbetrieblichen Forschung nunmehr (gilt für Anträge nach dem 30.6.2022) auch ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden kann. Dieser beträgt 45 € pro für Forschung und Entwicklung geleisteter Tätigkeitsstunde, maximal 77.400 € pro Person.

Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt seit 2022 bis zu 15 % des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 15 % zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu (dies gilt auch bei der Pauschalierung für Kleinunternehmer). Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab von 30.000 € bis 175.000 € auf 13% reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7 %, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5 %, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.950 €.

Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern

Für Investitionen, die nach dem 30.6.2022 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2022 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 800 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für Investitionen seit 1.7.2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Ausgeschlossen von dieser i.d.R. beschleunigten Abschreibung sind allerdings Investitionen in Gebäude, KFZ, Firmenwerte, immaterielle oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen mit Bezug zu fossilen Energieträgern.

Ab 2023 wird die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 € angehoben und ein neuer Investitionsfreibetrag von 10 % bzw. für ökologische Investitionen sogar 15 % eingeführt. Unter Umständen kann es daher sogar sinnvoll sein, derartige Investitionen erst im Jahr 2023 zu tätigen.

Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte "stehen gelassene Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. Im ersten Jahr beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des "normalerweise" anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die Bemessung der AfA 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 1,5 % bei der Vermietung und Verpachtung.

Ersatzbeschaffungen bei Veräußerungsgewinnen von Anlagen

Natürliche Personen können die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt).

Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Diese Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 35.000 € möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgebend für die Kleinunternehmerbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2022 zu überschreiten, sollten - sofern möglich - den Abschluss der Leistungserbringung auf 2023 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze.

GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 35.000 €, Einkünfte unter 5.830,20 €) können eine GSVG-Befreiung für 2022 bis 31. Dezember 2022 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von 485,85 € bzw. ein monatlicher Umsatz von 2.916,67 € (jeweils im Durchschnitt).

Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.

Netzkarten für Selbständige

Seit 2022 können Selbständige (nicht auf andere übertragbare) Netzkarten für den öffentlichen Verkehr im Ausmaß von 50 % der Ausgaben pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.

Aufbewahrungspflichten

Mit 31.12.22 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2015. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen i.Z.m. Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

Abzugsfähigkeit von Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen wie auch Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinnes Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen (z.B. Spenden für die Menschen in der Ukraine), geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2022 geleistet wurde. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen.

Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen

Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden.

Energieabgabenrückvergütung

Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2017 hat bis spätestens 31.12.2022 zu erfolgen.

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