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Steuerliche Maßnahmen zum Jahresende - Für Unternehmer

[Dezember 2009]

Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne

Natürliche Personen mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich können bei der Veranlagung 2009 letztmalig den Eigenkapitalanstieg bis zu max. 100.000 € mit dem ½ Durchschnittsteuersatz (DSS) begünstigt versteuern. Bei einem Eigenkapitalabbau (durch Entnahmen) innerhalb der folgenden 7 Jahre hat grundsätzlich eine Nachversteuerung mit dem bei der Begünstigung in Anspruch genommenen ½ DSS zu erfolgen. Geschieht der Eigenkapitalabbau in einem Verlustjahr, so kann der Nachversteuerungsbetrag mit dem Verlust verrechnet werden. Durch entsprechende betriebsnotwendige Einlagen (z.B. zur Bezahlung von Betriebsschulden) lässt sich die Nachversteuerung u.U. verhindern. Anstelle der letztmaligen Inanspruchnahme dieser Begünstigung kann auch eine freiwillige vorgezogene Nachversteuerung der früher mit dem ½ DSS besteuerten Beträge erfolgen. Da die freiwillige Nachversteuerung nur mit 10% anstelle des damals verwendeten ½ DSS passiert, kann dies vorteilhaft sein, wenn mit einem entnahmebedingten Kapitalabbau innerhalb der jeweiligen verbleibenden 7 Jahre-Frist zu rechnen ist (KI 05/09).

Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen

Bei Kapitalgesellschaften können durch Bildung einer Unternehmensgruppe Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften ausgeglichen und mitunter erhebliche positive Steuereffekte realisiert werden. Voraussetzung ist die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.09 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2009 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2009 erworben wurde).

Forschungsfreibetrag/Forschungsprämie/Auftragsforschung

Bei wirtschaftlich wertvollen Erfindungen bzw. im Rahmen des weiter ausgelegten Forschungsbegriffs i.S.d. Frascati Manuals können 25% der Forschungsaufwendungen als fiktive Betriebsausgabe geltend gemacht werden. I.Z.m. volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen sind sogar u.U. 35% möglich. Anstelle von eigener Forschung können auch für Auftragsforschung 25% von max. 100.000 € p.a. als Betriebsausgabe angesetzt werden. Alternativ zu den fiktiven Betriebsausgaben besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie i.H.v. 8% (Steuergutschrift) – die Prämie kann z.B. in Verlustsituationen vorteilhaft sein und ist für Kapitalgesellschaften immer besser.

Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG)

Der FBiG kann in der alten Form letztmalig in der Veranlagung 2009 gebildet werden. Hinsichtlich der Änderungen ab 2010 wird auf den Beitrag in dieser Ausgabe verwiesen. Die Änderungen können unter Umständen dazu führen, dass es empfehlenswert ist, eine anstehende Investition ins neue Jahr zu verschieben und diesbezüglich den „alten“ FBiG nicht geltend zu machen. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. bestimmte Wertpapiere (insbesondere Anleihen und Anleihenfonds) und erfordern eine Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist von 4 Jahren.

Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern

Für Investitionen, die nach dem 30.6.09 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2009 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden.

E-A-Rechner können grundsätzlich durch Ausnutzen des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

Vorzeitige Abschreibung für Investitionen in 2009

Bei Investitionen in Anlagegüter in den Jahren 2009 und 2010 kann eine vorzeitige Abschreibung von 30% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend gemacht werden. Diese schnellere Abschreibung des Wirtschaftsgutes ist von dem Anschaffungszeitpunkt abhängig (nicht vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme) und beinhaltet auch die Normalabschreibung für das erste Wirtschaftsjahr. Die Begünstigung erstreckt sich auf abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter, nicht aber z.B. auf Gebäudeinvestitionen, PKW, GWG, gebrauchte Wirtschaftgüter etc. Die vorzeitige Abschreibung kann zusätzlich zum FBiG geltend gemacht werden, wenn dadurch nicht die Bedingung der 4jährigen Mindestnutzungsdauer (für den Freibetrag) gefährdet wird.

GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.188,12 €) können eine GSVG-Befreiung für 2009 bis 31.12.09 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.

Aufbewahrungspflichten

Mit 31.12.09 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2002. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren bzw. 22 Jahre, wenn für einen nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

Abzugsfähigkeit von Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten etc. können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des vorangegangen Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Erstmals sind 2009 auch Spenden für mildtätige Zwecke bis zu einer Höhe von 10% des Vorjahresgewinns (zusätzlich) als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist, dass der Spendenempfänger bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2009 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich (KI 09/09).

Steuerliche Maßnahmen zum Jahresende - Für Arbeitgeber

[Dezember 2009]

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.)

  • Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €.
  • Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €.
  • Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden.
  • Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze).
  • Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €.
  • Mitarbeiterbeteiligung 1.460 €.
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in direkter Umgebung verwendet werden können.
  • Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 500 € (KI 06/09).

Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie

Bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung können 20% der Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich steht ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) zur Verfügung. Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine Bildungsprämie i.H.v. 6%.

Lehrlingsförderungen

Für ab dem 27.6.08 abgeschlossene Lehrverhältnisse gelten verschiedene Lehrlingsförderungen, welche eine steuerfreie Basisförderung, den Blum-Bonus II für die Schaffung von Lehrstellen sowie eine Qualitätsförderung (z.B. bei erfolgreicher Absolvierung eines Praxistests) umfassen.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahresende - Für Arbeitnehmer

[Dezember 2009]

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen für eine steuerliche Berücksichtigung im Jahr 2009 noch vor dem 31.12.09 entrichtet werden. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen.

Arbeitnehmerveranlagung 2004 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, wenn ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2004 läuft die Frist am 31.12.09 ab. Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergew. Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen.

Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Wurden im Jahr 2006 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes Entgelt monatlich 3.750 €) hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der PV- und KV-Beiträge bis 31.12.09 möglich. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahresende - Für alle Steuerpflichtigen

[Dezember 2009]

Sonderausgaben – Topfsonderausgaben

Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig auf 0.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag

Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht schon Betriebsausgabe/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind nunmehr mit jährlich 200 € begrenzt.

Spenden als Sonderausgaben

An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vorjahreseinkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich (siehe dazu Ausführungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich Spenden als Ausgabe abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ab 2009 kann zusätzlich durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Obergrenze liegt bei 10% des Vorjahreseinkommens. Die Spenden müssen gegebenenfalls mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2009 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergew. Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt.

Anmerkung: Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergew. Belastung mitbestimmend.

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten (abzüglich steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers). Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen (KI 06/09).

Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Die 2009 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.214,22 € p.a. bringt eine staatlichen Prämie von 9,5%. Beim Bausparen gilt für 2009 eine staatliche Prämie von 4% bis zu einem Einzahlungsbetrag von 1.200 €. Ebenso sind Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, Pensionskasse, betrieblichen Kollektivversicherung bzw. freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Höchstausmaß von 1.000 € mit 9,5% begünstigt.

Vom Freibetrag für investierte Gewinne zum Gewinnfreibetrag

[Dezember 2009]

Mit 1.1.2010 erfolgt durch die Ausdehnung des Freibetrags für investierte Gewinne (FBiG) und durch die gleichzeitige Streichung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne (§ 11a EStG) eine Vereinfachung steuerlicher Begünstigungen. Der „neue“ Gewinnfreibetrag ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart für alle natürlichen Personen anwendbar, welche betriebliche Einkünfte erwirtschaften. Übersteigt der Gewinn 30.000 €, so kann für diesen zusätzlichen Betrag bei entsprechenden Investitionen der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Die Obergrenze bleibt mit 100.000 € pro Steuerpflichtigen p.a. gleich. Übergangsgewinne im Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart können für die Begünstigung einbezogen werden, nicht aber Veräußerungsgewinne. Wird der Gewinn durch Pauschalierung ermittelt, so ist zwar die Inanspruchnahme des Grundfreibetrags möglich, nicht aber des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Der Freibetrag erhöht sich von 10% auf 13% und führt bis zu einem Gewinn von 30.000 € ohne Notwendigkeit einer entsprechenden Investition automatisch zu einer fiktiven Betriebsausgabe von bis zu 3.900 €, wodurch auch eine Gleichstellung mit unselbständig Erwerbstätigen (begünstige Besteuerung des 13. und 14. Gehalts) erfolgen soll.

Die Voraussetzungen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag haben sich im Vergleich zum FBiG nicht geändert – es muss entweder in körperliche, abnutzbare Anlagegüter oder in bestimmte Wertpapiere investiert werden und die Mindestbehaltedauer muss vier Jahre betragen. Nicht völlig eindeutig sind die Folgen, wenn bestehende Wertpapiere vor Ablauf der Frist verkauft werden und im selben Veranlagungszeitraum für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag taugliche Anlagegüter erworben werden. Dem Gesetzeswortlaut folgend muss mit den neuen abnutzbaren Anlagegütern die Frist der noch nicht abgelaufenen Wertpapiere fortgesetzt werden und es kann nicht stattdessen eine Nachversteuerung des alten Freibetrags und eine Inanspruchnahme des neuen investitionsbedingten Gewinnfreibetrags erfolgen.

In der Veranlagung 2009 kann der alte FBiG letztmalig in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Erhöhung von 10% auf 13% kann es - sofern es auch betriebswirtschaftlich möglich ist - sinnvoll sein, eine Ersatzinvestition in das neue Jahr zu verschieben, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen zu können.

Kein Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile – Entscheidung in Seeling-Fällen

[November 2009]

Ein fast revolutionär anmutendes EuGH-Urteil im Jahr 2003 in der Rechtssache „Seeling“ hat damals bei vielen Steuerpflichtigen die Hoffnung geweckt, bei teils unternehmerisch und teils privat genutzten Gebäuden zunächst den vollen Vorsteuerabzug (auch für den privat genutzten Teil) geltend machen zu können. In weiterer Folge wäre die private Nutzung als Eigenverbrauch in verhältnismäßig geringen Beträgen zu versteuern gewesen. Die Befürchtung von erheblichen Umsatzsteuerausfällen hat dazu geführt, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile mit komplexen Regelungen und Argumenten „abzudrehen“ versuchte. Die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise der Finanzverwaltung wurde damals von zahlreichen Experten in Frage gestellt. Die Folge waren eine Vielzahl von Berufungen gegen abweisende Bescheide der Finanzverwaltung.

Nach über sechs Jahren hat der VwGH (28.5.2009, 2009/15/0100) nach vorheriger Anfrage beim EuGH nun entschieden, dass ein auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG gestützter Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Ausgaben des privaten Haushalts und Aufwendungen für die Lebensführung zulässig ist. Nach diesen speziellen österreichischen Bestimmungen, die bereits vor dem EU-Beitritt (1.1.1995) galten und bis heute nicht geändert wurden, ist somit für jene Gebäudeteile, die überwiegend privaten Wohnzwecken dienen, der Vorsteuerabzug leider unzulässig. Da mit abweisenden Berufungsentscheidungen (auch im weiteren Instanzenzug durch den UFS oder den VwGH) zu rechnen ist, wird eine Fortführung der in den letzten Jahren ausgesetzten Verfahren in der Regel nicht mehr sinnvoll sein.

Auch bei Körperschaften öffentlichen Rechts (Gemeinden, Pfarren usw.) ist – wenngleich auf Basis anderer Entscheidungen von VwGH (vom 8.7.2009, 2006/15/0231 und 24.6.2009, 2007/15/0192) und EuGH (12.2.2009, C-515/07) – die Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs für den hoheitlich genutzten Teil nicht möglich. Die Argumentation lautet dabei, dass hoheitliche Tätigkeiten keine der Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegende Aktivitäten darstellen (sondern unternehmensfremde Zwecke). Auch hier wird eine Fortführung der Berufungsverfahren regelmäßig nicht mehr zweckmäßig sein.