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Klienten-Info

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Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Unternehmer

[Dezember 2008]

Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG)

Der FBiG als Investitionsbegünstigung für E-A-Rechner kann nicht nur für im Laufe des Jahres angeschaffte oder hergestellte abnutzbare körperliche Anlagegüter, sondern auch quasi in letzter Minute durch den Kauf passender Wertpapiere geltend gemacht werden. Dies ist oft günstig, da der erwartete Gewinn zum Jahresende hin regelmäßig besser einschätzbar ist. Passende Wertpapiere sind z.B. Anleihen von österreichischen bzw. Unternehmen aus EU/EWR (Ausgabewert < = 90% des Nennbetrags) bzw. entsprechende Anleihenfonds. Die maximale Begünstigung beträgt 10% des Gewinns, höchstens aber 100.000 €. Die Behaltefrist der Wertpapiere ist wie bei Sachanlagen vier Jahre. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so kann bei dem frühzeitigen Ausscheiden von Wertpapieren lediglich durch Investition in entsprechende körperliche Anlagen eine sofortige Nachversteuerung verhindert werden (nicht mehr durch den Kauf von Wertpapieren - siehe Klienten-Info 01/2008). Der Freibetrag ist entsprechend im Anlageverzeichnis zu vermerken bzw. sind die Wertpapiere in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen. Wird von der Basispauschalierung Gebrauch gemacht, ist im Gegensatz zu bestimmten pauschalierten Berufsgruppen kein FBiG möglich (siehe Klienten-Info 08/2008)!

Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne

Natürliche Personen mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (gilt auch für Freiberufler) können den Eigenkapitalanstieg bis zu maximal 100.000 € mit dem ½ Durchschnittsteuersatz (DSS) begünstigt versteuern – dies entspricht einer Steuerersparnis von max. 25.000 €. Bei einem Eigenkapitalabbau (durch Entnahmen) innerhalb der folgenden sieben Jahre hat grundsätzlich eine Nachversteuerung mit dem bei der Begünstigung in Anspruch genommenen ½ DSS zu erfolgen. Geschieht der Eigenkapitalabbau in einem Verlustjahr, so besteht eine Verrechnungsmöglichkeit zwischen Nachversteuerungsbetrag und Verlust. Bei der Entscheidung sollte berücksichtigt werden, dass ein solcher Verlust mit nachfolgenden Gewinnen ausgeglichen werden kann und dadurch u.U. eine höhere Steuerersparnis eintritt. Möglich ist auch, durch entsprechende betriebsnotwendige Einlagen (z.B. zur Bezahlung von Betriebsschulden) die Nachversteuerung zu verhindern. Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne und der FBiG schließen einander aus!

Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen

Bei Kapitalgesellschaften kann durch Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung ist die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres. Ebenso muss ein entsprechender Gruppenantrag beim Finanzamt eingebracht werden. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.08 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2008 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2008 erworben wurde).

Forschungsfreibetrag/Forschungsprämie/Auftragsforschung

Bei wirtschaftlich wertvollen Erfindungen bzw. im Rahmen des weiter ausgelegten Forschungsbegriffs i.S.d. Frascati Manuals können 25% der Forschungsaufwendungen als fiktive Betriebsausgabe geltend gemacht werden. I.Z.m. volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen sind sogar u.U. 35% möglich. Anstelle von eigener Forschung können auch für Auftragsforschung 25% von maximal 100.000 € p.a. als Betriebsausgabe angesetzt werden. Alternativ zu den fiktiven Betriebsausgaben besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie i.H.v. 8% (Steuergutschrift) – die Prämie kann z.B. in Verlustsituationen vorteilhaft sein und ist für Kapitalgesellschaften immer besser.

Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern

Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2008 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2008 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden.

E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte "stehen gelassene Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

Neue Selbständigenvorsorge – jetzt noch anmelden

Bauern und Freiberufler (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker) können noch ab 1.1.2008 an der neuen Selbständigenvorsorge teilnehmen, wenn sie vor Jahresende einen entsprechenden Antrag bei einer Vorsorgekasse stellen. Die Beiträge, die zur Gänze steuerlich absetzbar sind, betragen 1,53% der Beitragsgrundlage (max. bis zur Höchstbeitragsgrundlage). Die veranlagten Beiträge sind in der Vorsorgekasse steuerfrei. Bei Auszahlung erfolgt eine Besteuerung mit lediglich 6%. Im Falle der Übertragung auf eine Pensionskasse besteht sogar eine komplette Steuerfreiheit der laufenden Pensionszahlungen.

GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.188,12 €) können eine GSVG-Befreiung für 2008 bis 31. Dezember 2008 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.

Aufbewahrungspflichten

Mit 31.12.2008 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2001. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

Einzelaufzeichnungspflicht durch zweimaliges Überschreiten der Umsatzgrenze

Unternehmer, die in den Jahren 2006 und 2007 die Umsatzgrenze von 150.000 € überschritten und bis jetzt eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) vorgenommen haben, sind ab 1. Jänner 2009 zur Führung von Einzelaufzeichnungen für Bareinnahmen und –ausgänge verpflichtet.

Rechnungsbestandteile/Faxrechnungen

Eingangsrechnungen sollten überprüft werden, ob sie alle wesentlichen Merkmale enthalten, da diese für die Anerkennung als Betriebsausgabe sowie für den Vorsteuerabzug wesentlich sind. Mittels Telefax übermittelte Rechnungen sollen noch bis zum 31.12.2009 für den Vorsteuerabzug ausreichen.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Arbeitgeber

[Dezember 2008]

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.)

  • Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €.
  • Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €.
  • Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden.
  • Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze).
  • Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €.
  • Mitarbeiterbeteiligung 1.460 €.
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in direkter Umgebung verwendet werden können.

Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie

Bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung können 20% der Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich steht ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) zur Verfügung. Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine Bildungsprämie i.H.v. 6%.

Lehrlingsförderungen

Für ab dem 27.6.2008 abgeschlossene Lehrverhältnisse gelten neue Lehrlingsförderungen, welche eine steuerfreie Basisförderung, den Blum-Bonus II sowie eine Qualitätsförderung umfassen. Für Details siehe Klienten-Info 09/2008.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Arbeitnehmer

[Dezember 2008]

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.2008 entrichtet werden, damit sie 2008 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten (siehe zu Umschulungskosten Klienten-Info 11/2008). Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen.

Arbeitnehmerveranlagung 2003 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2003 läuft die Frist am 31.12.2008 ab. Die schnellstmögliche Antragsstellung erfolgt über FinanzOnline https://finanzonline.bmf.gv.at/.

Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergew. Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung.

Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen.

Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Wurden im Jahr 2005 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes Entgelt monatlich 3.630 €) hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der PV- und KV-Beiträge bis 31. Dezember 2008 möglich. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für alle Steuerpflichtigen

[Dezember 2008]

Sonderausgaben – Topfsonderausgaben

Durch Vorziehen von Sonderausgaben lässt sich das steuerpflichtige Einkommen vermindern. Zu beachten ist, dass die Absetzbarkeit mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt ist. Ein Alleinverdiener mit drei Kindern kann daher max. 7.300 € als "Topfsonderausgaben" geltend machen. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 50.900 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig auf null.

Ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig

Dazu zählen der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen.

Höchstbetrag ohne Einschleifregel

Kirchenbeiträge bis zu 100 € und bestimmte Zuwendungen für Forschung bis zu 10% der Vorjahreseinkünfte.

Außergewöhnliche Belastungen

Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2008 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergew. Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt.

Anmerkung: Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergew. Belastung mitbestimmend.

Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Die 2008 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.165 € p.a. führt zu einer staatlichen Prämie von 9,5%. Beim Bausparen gilt für 2008 eine staatliche Prämie von 4% bis zu einem Einzahlungsbetrag von 1.000 €. Ebenso sind Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, Pensionskasse, betrieblichen Kollektivversicherung bzw. freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Höchstausmaß von 1.000 € mit 9,5% begünstigt.

Abzugsfähigkeit von Spenden an bestimmte Organisationen

An bestimme Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vorjahreseinkommens geltend gemacht werden.

(Spekulations-) Gewinne und -verluste bei sukzessiv angeschafften Aktien im Privatvermögen

[Dezember 2008]

Zum Jahresende stellt sich die Frage, ob durch die Realisation von Spekulationsverlusten Spekulationsgewinne ausgeglichen werden sollen und damit eine Besteuerung zum Grenzsteuersatz (max. 50%) verhindert werden kann. Dies kann auch bei Optionsscheinen sinnvoll sein. Spekulationsgewinne stellen, sofern sie die Freigrenze von 440 € überschreiten, sonstige Einkünfte dar. Außerhalb der Verrechnung mit Spekulationsgewinnen können Spekulationsverluste nicht geltend gemacht werden. Innerhalb einer Aktienposition, welche durch Zu- und Verkäufe verändert wurde, ergeben sich für die Ermittlung des Spekulationsgewinns bzw. -verlusts Fragen bzgl. Anschaffungskosten und Berechnung der Jahresfrist.

Da jede Aktie für sich ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass dem Willen des Steuerpflichtigen zu entsprechen ist – d.h. er bestimmt, ob die verkauften Aktien z.B. aus dem bereits vor 3 Jahren erworbenen Aktienpaket stammen oder jene sind, welche erst vor zwei Wochen angeschafft wurden. Unterliegt das Wertpapierdepot regelmäßig der (günstigeren) Sammelverwahrung, so kann bei sukzessiv angeschafften (gleichen) Aktien der Zusammenhang zwischen Stückzahl und einem bestimmten Anschaffungspreis nicht automatisch nachgewiesen werden. Verfügt der Steuerpflichtige jedoch über eine lückenlose Dokumentation hinsichtlich der Käufe und Verkäufe eines Wertpapiers, so ist der gewünschten Zuordnung trotzdem zu folgen. Fehlen solche Aufzeichnungen, kommt das FIFO-Verfahren zur Anwendung, wodurch die "ältesten" Aktien zuerst verkauft werden.

Durch einwandfreie Dokumentation (Datum, Anzahl, Preis) wird der Handlungsspielraum erweitert. Vorteilhaft ist dies z.B. bei der bewussten Realisation von Spekulationsverlusten – bei Anwendung des FIFO-Verfahrens würde u.U. kein Spekulationsverlust vorliegen, wenn aus der Spekulationsfrist fallende Altbestände veräußert würden. Bei einem (sukzessiv vergrößerten) GmbH-Anteil handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, weshalb der Eigentümer bei dem Verkauf nicht den konkreten Geschäftsanteil bestimmen kann.

Frohe Weihnachten!

[Dezember 2008]

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie allen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2009.