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Steuersparcheckliste 2005

[Dezember 2005]

1. Für alle Steuerpflichtigen:

1.1 Sonderausgaben

Durch das Vorziehen von Sonderausgaben kann das steuerpflichtige Einkommen vermindert werden. Bestimmte Sonderausgaben (Kirchenbeitrag, Versicherungen, Wohnraumsanierung) kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seine Ehefrau bzw seine Kinder leistet, für die er Familienbeihilfe bezieht.

- Ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig
Dazu zählen der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben sind. Auch pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben absetzen.

- Beschränkt abzugsfähig
Für die "Topfsonderausgaben" (Personenversicherungen, Erwerb junger Aktien, Wohnraumschaffung) besteht eine Einschleifregelung. Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 36.400,- werden die Sonderausgaben gekürzt bis diese ab € 50.900,- zur Gänze unberücksichtigt bleiben. Die Sonderausgaben sind nur zu einem Viertel des Höchstbetrages von € 2.920,- abzugsfähig, maximal also € 730,-. Dieser erhöht sich um weitere € 2.920,-, wenn dem Steuerpflichtigen ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und um weitere € 1.460,- ab 3 Kindern.

- Höchstbetrag ohne Einschleifregel
Kirchenbeiträge bis € 100,- und bestimmte Zuwendungen für Forschung bis 10% der Vorjahreseinkünfte.

1.2 Außergewöhnliche Belastungen

Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2005 vorzuziehen (z.B. Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades).
Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst a.g. Belastung darstellen würden. Bei Katastrohenschäden entfällt der Selbstbehalt.

1.3 Zukunftsvorsorge / Bausparen / Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Die 2005 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von € 2000,- pro Jahr führt zu einer staatlichen Prämie von 9%.
Beim Bausparen gilt für 2005 eine staatliche Prämie von 3,5% bis zu einem Einzahlungsbetrag von € 1.000,-. Alternativ oder ergänzend hierzu sind Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung bzw. einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Höchstausmaß von € 1.000,- mit 9% prämienbegünstigt. Da die Prämienbegünstigung des Pensionsinvestmentfonds ab 1. Jänner 2006 entfällt, können Anteilscheine an einem Pensionsinvestmentfonds ohne Nachversteuerung und Prämienrückerstattung bis 31. Dezember 2005 in die Zukunftsvorsorge übertragen werden.

1.4 Spenden

An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden in der Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes bzw. der Einkünfte als Betriebsausgaben/Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ohne Berücksichtigung der 10%-Grenze sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.

1.5 Ausbildungskosten

Für Kinder kann ein Pauschalbetrag von monatlich € 110,- als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten können als Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.

1.6 Zuverdienstgrenzen für Familienbeihilfe, Kindergeld, etc.

Die Grenze bei Bezug von Familienbeihilfe liegt 2005 bei über 18jährigen Kindern bei € 8.725,-. Überschreitet das Jahreseinkommen des Kindes diesen Betrag, führt es zum Verlust der Familienbeihilfe. Beim Kinderbetreuungsgeld beträgt die Zuverdienstgrenze € 14.600,- (Bei nicht ganzjähriger Anstellung erfolgt eine Umrechnung der bezogenen Beträge auf das ganze Jahr). Zu einer nicht selbständigen Tätigkeit dürfen maximal € 730,- steuerfrei dazuverdient werden, anderenfalls muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

1.7 Aufbewahrungspflichten

Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 1998 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2005. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich einem unternehmerischen Zweck und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

2. Für Arbeitnehmer

2.1 Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen

Wer im Jahre 2002 über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes Entgelt monatlich € 3.270,-) hinaus Beiträge entrichtet hat, kann den Antrag auf Rückzahlung von PV- und KV-Beiträgen bis 31. Dezember 2005 stellen. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung einkommensteuerpflichtig.

2.2 Werbungskosten noch vor dem 31. Dezember 2005 bezahlen

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31. Dezember 2005 entrichtet werden, damit sie 2005 von der Steuer abgesetzt werden können. Darunter fallen insbesondere berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten (z.B. ordentliches Universitätsstudium).

2.3 Arbeitnehmerveranlagung 2000 sowie Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Auf Grund einer Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, die der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigen konnte. Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2000 läuft die Frist am 31. Dezember 2005 ab.
Wurde im Jahr 2000 vom Dienstgeber zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann bis 31. Dezember 2005 ein Rückzahlungsantrag gestellt werden. Dies könnte z.B. bei Mitarbeitern der Fall sein, die ins Ausland entsendet wurden.
Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag nicht entsprechend berücksichtigt, so verbleiben folgende Möglichkeiten für eine nachträgliche Beantragung:

  • Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L 1
  • Erstattungsantrag mittels Formular E 5, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.

2.4 Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen

Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen für Diensterfindungen, sind im Ausmaß eines um 15% erhöhten "zusätzlichen" Jahressechstels der laufenden Bezüge mit dem begünstigten Steuersatz von 6% zu versteuern. Das Finanzamt prüft allerdings in letzter Zeit genau, ob es sich nicht um triviale Vorschläge handelt, die nur Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben. Es müssen Sonderleistungen vorliegen, die über die normale Dienstpflicht hinaus gehen.

3. Für Unternehmer

3.1 Vorziehen von Investitionen für die Halbjahresabschreibung

Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2005 getätigt werden, kann - unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte - die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2005 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. € 400,-) können zur Gänze abgesetzt werden.

3.2 Katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen

Erfolgen diese im Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006, können sie entweder vorzeitig abgeschrieben (12% Gebäude, 20% sonstige Wirtschaftsgüter) oder eine Prämie (natürliche Personen für Gebäude 5%, sonstige Wirtschaftsgüter 10%, bzw. Körperschaften 3% und 5%) geltend gemacht werden.

3.3 Vorauszahlungen / Vereinnahmungen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips kann eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Zinskosten etc.) müssen allerdings gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr (eine einjährige Vorauszahlung ist daher möglich!). Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben gilt eine Zurechnungsfrist von 15 Tagen, sodass diese trotz Zu- oder Abfluss im neuen Jahr steuerlich noch dem alten Jahr zugerechnet werden.

3.4 Sponsoring

Geld- und Sachmittel, Dienstleistungen etc. können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage gegen angemessene Gegenleistung (z.B. Werbung) mit Breitenwirkung verbunden sind.

3.5 Nachversteuerung von nicht entnommenen Gewinnen

Seit 2004 können bilanzierende natürliche Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb den halben Steuersatz für nicht entnommene Gewinne in Anspruch nehmen. Diese Steuerbegünstigung ist mit € 100.000,- p.a. begrenzt, steht Freiberuflern aber nicht zur Verfügung. Bei Kapitalabbau durch Entnahmen innerhalb von 7 Jahren kommt es aber zu einer Nachversteuerung. Kurz vor dem Bilanzstichtag zum Zwecke des Ausgleichs vorangegangener Entnahmen getätigte Einlagen sind nur dann wirksam, wenn sie betriebsnotwendig sind.

3.6 Pensionsrückstellung

  • Bilanzierende können für Pensionszusagen eine nach versicherungsmathematischen Regeln ermittelte Rückstellung dotieren.
  • Die Wertpapierdeckung zum 31. Dezember 2005 beträgt 50% der Rückstellung zum 31. Dezember 2004. Für Rückstellungen, die bereits vor dem 1. Jänner 1990 zu bilden begonnen wurden, beträgt die Deckungsverpflichtung zum 31. Dezember 2005 37,5% des Rückstellungsbetrages zum 31. Dezember 2004 (§ 116 Abs. 4 Z 4 EStG nach der Formel 50%:20 x 15).

3.7 Sonstige Rückstellungen

Für Jubiläumsgelder, Abfertigungsvorsorgen und ungewisse Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in konkreten Fällen (allerdings nur in der Höhe von 80% des Teilwertes, wenn die Laufzeit über 12 Monate liegt) können Rückstellungen gebildet werden. Aufwendungsrückstellungen (z.B. für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen) sind nicht steuerwirksam, auch wenn sie handelsrechtlich gebildet werden.

4. Für Arbeitgeber

4.1 Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer

Alle Jahre wieder und in der Weihnachtszeit besonders aktuell sind folgende Zuwendungen pro Dienstnehmer p.a. steuerfrei:

  • Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) € 365,-
  • Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenke) € 186,-
  • Zukunftssicherung € 300,-
  • Mitarbeiterbeteiligung € 1.460,-

4.2 Bildungsfreibetrag / Bildungsprämie

Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten kann ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) geltend gemacht werden. Alternativ zum Bildungsfreibetrag kann auch eine Bildungsprämie in Höhe von 6% in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Bildungsprämie kann besonders in einer Verlustsituation attraktiv sein.

4.3 Forschungsfreibetrag / Forschungsprämie

Für bestimmte Forschungsaufwendungen kann ein Forschungsfreibetrag von 25% bzw. ein erhöhter von 35% geltend gemacht werden. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie von 8%.

4.4 Lehrlingsförderung

Neben der aktuellen Förderungsaktion des AMS (Prämie € 400,- monatlich im ersten, € 200,- im zweiten und € 100,- im dritten Lehrjahr) stehen folgende steuerliche Förderungen alternativ zur Verfügung: Lehrlingsfreibetrag von € 1.460,- am Beginn des Lehrverhältnisses und im Jahr der Lehrabschlussprüfung oder Lehrlingsausbildungsprämie von € 1.000,- pro Lehrling und Jahr.

Erhöhung Pendlerpauschale und KM-Geld

[Dezember 2005]

Pendlerpauschale ab 1. Jänner 2006

Es wurde bei einer einfachen Fahrtstrecke generell um 10% erhöht.

kleines Pendlerpauschale großes Pendlerpauschale
öffentliches Verkehrsmittel zumutbar öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar
ab 20 km jährlich 495 Euro ab 2 km jährlich 270 Euro
ab 40 km jährlich 981 Euro ab 20 km jährlich 1.071 Euro
ab 60 km jährlich 1.467 Euro ab 40 km jährlich 1.863 Euro
  ab 60 km jährlich 2.664 Euro

KM-Geld ab 28. Oktober 2005

Für PKW bzw. Kombi wurde es um 2 Cent bzw. den aliquoten Teil bei Motorrädern sowie bei MitfahrerInnen erhöht.

  Werbungskosten
Betriebsausgaben

Kostenersatz
an Dienstnehmer

PKW und Kombi EUR 0,376 EUR 0,38
Motorrad bis 250 cm3 EUR 0,119 EUR 0,12
Motorrad über 250 cm3 EUR 0,212 EUR 0,22
MitfahrerInnen EUR 0,045 EUR 0,05
Fahrrad bis 5 km EUR 0,233 EUR 0,24
Fahrrad ab 5 km EUR 0,465 EUR 0,47

Dauerrechnungen im UStG

[Dezember 2005]

Das Umsatzsteuergesetz ist ein vom Formalismus stark geprägtes Recht, der sich bei Nichtbeachtung - insbesondere bei der Rechnungslegung - steuerlich negativ auswirkt. Für den Vorsteuerabzug stellt nämlich die Rechnung quasi ein „Wertpapier“ dar. Sind in der Rechnung nicht alle im § 11 UStG angeführten Merkmale enthalten, hat der Rechnungsempfänger kein Recht zum Vorsteuerabzug. Ein Sonderfall sind die Rechnungen für Dauerleistungen (z.B. Vermietung, Leasing etc.). Der Vermerk: Die Rechnung gilt bis auf Widerruf, oder bis auf weiters- genügt nach Ansicht des BMF nicht, da er zu unpräzise sei.

Um den formalen Anforderungen genüge zu leisten, ist z.B. folgender Vermerk in der Rechnung anzubringen:

  • Der Mietzins für das Kalenderjahr 2006 beträgt monatlich € 500,- zuzüglich € 50,- Umsatzsteuer. Diese Rechnung hat nur solange Geltung, als sie nicht durch eine geänderte Rechnung ersetzt wird, wodurch die bisherige Rechnung ihre Gültigkeit verliert. Sie verliert weiters ihre Gültigkeit, wenn das Bestandverhältnis endet.
  • Die Rechnung über die Leasingrate bezieht sich auf den Leasingvertrag vom ... und behält ihre Gültigkeit bis zum Vertragsende, sofern nicht eine geänderte Rechnung übermittelt wird, wodurch die bisherige Rechnung ihre Gültigkeit verliert. Sie verliert weiters ihre Gültigkeit, wenn der Leasingvertrag früher aufgelöst wird.

Grunderwerbsteuerbefreiung für Ersatzerwerb infolge Hochwasserkatastrophe 2005

[Dezember 2005]

Laut Erlass des BMF kann das Finanzamt - bei Vorliegen folgender Voraussetzungen - von der Erhebung der Grunderwerbsteuer Abstand nehmen:

  • Die Gegenleistung für das Ersatzgrundstück übersteigt nicht den gemeinen Wert des vom Hochwasser betroffenen Grundstückes. Dieser Wert ist dem Finanzamt gegenüber glaubhaft zu machen.
  • Der Wohnsitz oder der Betrieb (Betriebsstätte) wird innerhalb von 4 Jahren ab der Ersatzbeschaffung auf das Ersatzgrundstück verlegt.
  • Der Schadenseintritt ist dem Finanzamt durch Bestätigung der Gemeinde, einer öffentlichen Förderstelle oder Einrichtung nachzuweisen (z.B. Feuerwehr, Rotes Kreuz).

Neues zur Umsatzsteuer- Identifikations- Nummer

[Dezember 2005]

:: UID-Nr. als Rechnungsbestandteil

Der ursprünglich genannte Termin für die Einführung ab 1. Jänner 2006 (Klienten-Info September 2005) wurde bei der Gesetzwerdung schließlich auf den 1. Juli 2006 verschoben. In Rechnungen über € 10.000,- ist die
UID-Nr. sowohl des leistenden/liefernden als auch des Leistungs- / Lieferungs- empfangenden Unternehmers anzugeben. Diese Terminverlängerung sollte genutzt werden, um die UID-Nummern des Kunden einzuholen.

:: Sonder-UID für Spediteure

Mit der Information vom 16. August 2005 hat das BMF für Zwecke der Vereinfachung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gem. Art. 6 Abs. 3 UStG i.V. mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. Art. 7 UStG das Institut der "Sonder-UID für Spediteure" eingerichtet. Spediteure können hiermit als gesondertes Steuersubjekt über Antrag an das zuständige Finanzamt ein eigenes Abgabenkonto mit Signal "U 0" und die Sonder-UID erhalten, womit eine Trennung dieser Umsätze von eigenen Umsätzen erreicht wird. Damit erspart sich der im Ausland ansässige Lieferer, der im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst wird, zwecks Inanspruchnahme der Steuerbefreiung die inländische Steuer- sowie UID-Nummer.

Anforderungen an eine e-Rechnung für Vorsteuerabzug

[November 2005]

Rechnungen im PDF-Format, als E-Mail oder die im Internet selbst ausgedruckt werden müssen, gehören bereits zum Alltag. Wie sieht es mit der rechtlichenQualität einer so genannten e-Rechnung aus?

Die UStR Rz 1567ff (BMF-Erlass vom 13.07.2005) stellen folgende Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung:
Rechnungen können - vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers - elektronisch übermittelt werden, wobei die Zustimmung des Rechnungsempfängers formlos und auch nachträglich erfolgen kann. Liegt keine gesonderte Rahmenvereinbarung zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vor, genügt es, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich und stillschweigend akzeptieren.
Eine e-Rechnung gilt nur dann als Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 2 UStG 1994, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes sichergestellt sind. Das ist gewährleistet, wenn die Übermittlung der Rechnung mit elektronischer Signatur oder im EDI-Verfahren erfolgt.
Das angewendete Verfahren bei der elektronischen Übermittlung der Rechnung muss nachprüfbar sein und ist zu dokumentieren. Es muss u.a. überprüft werden können, auf welche Daten sich die elektronische Signatur bezieht, wer der Signator ist und ob die Möglichkeit besteht, bereits signierte Daten zu verändern. In der Praxis wird es ausreichend sein, die gespeicherte e-Rechnung zusammen mit dem Handbuch der angewendeten Signatur-Software und dem Prüfzertifikat vorweisen zu können. Laut Erlass ist es jedoch zulässig, dem Finanzamt als vorläufigen Nachweis eine gedruckte Versionder e-Rechnung vorzulegen.

:: Elektronische Signatur

Die Signatur muss den Erfordernissen des Signaturgesetzes entsprechen und auf einem Zertifikat eines entsprechenden Anbieters beruhen. In diesem Fall wird von einer fortgeschrittenen Signatur gesprochen. Eine Liste von Zertifizierungsanbietern wird unter www.signatur.rtr.at angeboten. Das Zertifikat kann nur auf natürliche Personen ausgestellt werden. Es ist zulässig, dass im Unternehmen mehrere Personen für den Unternehmer signieren. Die Rechnung kann auch in einem automatisierten Verfahren erstellt werden. Weiters ist es möglich, mehrere Rechnungen an einen Empfänger in einer Datei zusammenzufassen und diese mit der fortgeschrittenen Signatur zu versehen sowie einen externen Dienstleister mit dem Signieren der e-Rechnungen zu beauftragen.

:: Elektronischer Datenaustausch (EDI)

Der elektronische Datenaustausch mittels EDI ist nur zulässig, wenn zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung in Papierform oder eine signierte e-Rechnung übermittelt wird. In einer gesonderten Vereinbarung sind die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten sicherzustellen. Auf der Sammelrechnung können die Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge zusammengefasst werden, wenn auf die Einzelabrechnungen verwiesen wird und die Einzelabrechnungen die bei der Sammelrechnung fehlenden Rechnungsbestandteile aufweisen. Zu beachten ist, dass Grundlage des Vorsteuerabzuges die Sammelrechnung ist, dies gilt auch, wenn der Voranmeldezeitraum der Sammelrechnung von jenem der Einzelabrechnungabweicht.

Ferner wird auf folgende Änderungen der UStR Rz 1564 bis Rz 1570 hingewiesen:

  • Per Telefax übermittelte Rechnungen werden gleichfalls als elektronische Rechnungen angesehen und können nur mehr bis Ende 2005 versendet werden. Ab 2006 sind Fax-Rechnungen ebenfalls zu signieren. Aus heutiger Sicht bedeutet dies das faktische Aus der Fax-Rechnung.
  • Eine auf elektronischem Weg übermittelte Gutschrift ist zulässig und ist ebenfalls zu signieren.
  • Die Überprüfung der fortgeschrittenen Signatur kann Dritten übertragen werden. Dies gilt auch bei der Überprüfung von e-Rechnungen, die eine Gutschrift ausweisen.
  • Um die Echtheit und Unversehrtheit der Daten als Teil der Rechnung nachweisen zu können, sind sowohl der Rechnungsaussteller als auch der Rechnungsempfänger verpflichtet, die elektronische Signatur und die Vereinbarung betreffend EDI-Verfahren sieben Jahre aufzubewahren.