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Gastronomie-Info

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Steuerliche Vorhaben der neuen Bundesregierung

[April 2025]

Ende Februar hat die neue Bundesregierung ihr Regierungsprogramm (2025-2029) präsentiert. Die steuerlichen Vorhaben und Ziele sind wie erwartet auch von Einsparungen gekennzeichnet - siehe dazu den Beitrag in dieser Ausgabe. Darüber hinaus sind auch Erleichterungen, Vereinfachungen und Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie geplant. Wichtige Aspekte sind nachfolgend im Überblick dargestellt. Die entsprechende gesetzliche Umsetzung bleibt abzuwarten.

Inflationsanpassung beim Einkommensteuertarif - 1/3 wird ausgesetzt

Im Sinne des Ankämpfens gegen die kalte Progression ("stille Steuererhöhung") werden seit 2023 2/3 der Inflationsrate mittels Anpassung der Einkommensteuertarife ausgeglichen. 1/3 der Inflationsrate soll nun ausgesetzt werden. Offen ist, was mit dem dritten Drittel, das grundsätzlich für diskretionäre Maßnahmen reserviert ist, passieren soll.

Ausdehnung der Pauschalierungsmöglichkeiten

Bei der Basispauschalierung sollen ab 2025 die Umsatzgrenze auf 320.000 € und beim pauschalen Betriebsausgabenabsatz von 12 % auf 13,5 % erhöht werden. Eine weitere Steigerung soll ab 2026 erfolgen mittels einer Umsatzgrenze von 420.000 € und einem Betriebsausgabenpauschale von 15 %. Ob auch Änderungen beim pauschalen Betriebsausgabenabsatz von 6 % erfolgen werden und wie mit der geplanten Erhöhung der Vorsteuerpauschalierung verfahren wird, bleibt abzuwarten.

Anpassung der Luxustangente für PKWs

Die Angemessenheitsgrenze soll ab dem Jahr 2027 auf 55.000 € angehoben werden. Der Zielwert von 65.000 € als Angemessenheitsgrenze ist von der budgetären Entwicklung abhängig.

Erhöhung des Gewinnfreibetrags

Der Gewinnfreibetrag soll einheitlich auf 15 % angehoben werden - die maximale Höhe des Gewinnfreibetrags soll (von bisher 33.000 €) auf 55.000 € erhöht werden.

Verbesserungen bei den Abschreibungen

Neue Abschreibungsmöglichkeiten - unter Budgetvorbehalt - sollen geprüft werden, wobei auch bestehende Abschreibungsmöglichkeiten geändert werden können (in punkto Höhe bzw. Dauer/Schnelligkeit).

Betriebsübergaben leichter gemacht

Entsprechend dem Regierungsprogramm soll der Veräußerungsfreibetrag auf 45.000 € angehoben werden (von bisher 7.300 €). Der begünstigende Hälftesteuersatz für außerordentliche Einkünfte soll in Zukunft ohne Einstellung der Erwerbstätigkeit ("Berufsverbot") möglich sein.

Verschärfungen bei Stiftungen

Die Stiftungseingangssteuer und das Stiftungseingangssteueräquivalent werden auf 3,5 % erhöht und die Zwischensteuer auf 27,5 % angehoben, wodurch es zu einer deutlichen Einschränkung der steuerlichen Vorteile von Stiftungen kommt.

Streichung des Klimabonus und Teilkompensation für Pendler

Schon länger ist bekannt, dass der Klimabonus von der neuen Regierung abgeschafft wird. Für 2026 ist eine Teilkompensation für Pendler angedacht, die über das Pendlerpauschale erfolgen könnte. Im Gegenzug soll das Kilometergeld für Fahrräder und Motorräder auf 25 Cent reduziert werden.

Erhöhung der sonstigen Bezüge

Eine Erhöhung des Freibetrags in Höhe von 620 € für sonstige Bezüge (13. und 14. Gehalt) ist laut Regierungsprogramm angedacht.

Absenkung des Dienstgeberbeitrags

Die Senkung der Lohnnebenkosten ist immer ein heißes Thema und somit auch bei der neuen Bundesregierung auf der Agenda. Unter Budgetvorbehalt soll der Dienstgeberbeitrag von aktuell 3,7 % bis Mitte der Legislaturperiode stufenweise auf 0 % gesenkt werden.

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

Eine Reform ist auch bei der Grunderwerbsteuer angedacht, auch mit dem Ziel, eine effektivere Besteuerung im Rahmen von Share Deals zu erreichen und somit Mehreinnahmen zu generieren (durch eine Erhöhung von vermögensbezogenen Verkehrssteuern). Auf der anderen Seite sollen beim ersten Eigentumserwerb sowohl die GrESt als auch staatliche Nebengebühren entfallen (wie bereits bei der Grundbucheintragungsgebühr für Ersterwerbe bis 500.000 €).

Valorisierung der Bundesgebühren

Die geplante Valorisierung der Bundesgebühren (zuletzt wurde diese 2011 durchgeführt) soll nachgeholt werden, woraus eine Erhöhung der Gebühren um über 40 % resultieren würde.

Vereinfachungen bei den Dokumentationspflichten und bei der Belegerteilungspflicht

Das neue Regierungsprogramm sieht Vereinfachungen bei der Registrierkasse und beim Wareneingangsbuch vor (mitunter auch eine Vereinfachung der "Kalte-Hände-Regelung"). Überdies soll die Belegerteilungspflicht bei Käufen bis 35 € entfallen. Dabei soll ein digitaler Beleg als Alternative zum gedruckten Beleg dienen - auf Kundenwunsch muss jedoch ein Papierbeleg ausgedruckt werden.

Nachfolgeregelung zur Bildungskarenz

Wie auch an anderer Stelle in dieser Ausgabe erwähnt, wird die Bildungskarenz in ihrer jetzigen Form eingestellt. Ab 2026 soll jedoch eine Nachfolgeregelung in Kraft treten. Dieses neue Modell legt den Fokus auf geringqualifizierte Personen, erhöht die zu erreichenden ECTS und zielt auf eine stärkere Anwesenheitspflicht ab. Überdies soll die in der Vergangenheit beliebte Kombination aus Elternkarenz und nachfolgender Bildungskarenz nicht mehr möglich sein.

Bild: © Adobe Stock - mrallen

Neue Finanzordnungs­widrigkeit im Kampf gegen Scheinunternehmen und Scheinrechnungen

[April 2025]

Die Finanz bekommt ein neues Werkzeug an die Hand, um besser gegen Scheinunternehmer oder Scheinrechnungen vorgehen zu können. Bislang bestand das Problem, dass schnelle und wirksame Aktionen gegen Scheinunternehmen schwer möglich waren. Durch die Einführung eines neuen Finanzordnungswidrigkeitstatbestands ist es der Finanzverwaltung nun möglich, gegen Scheinunternehmen oder Aussteller von Scheinrechnungen bzw. Deckungsrechnungen vorzugehen, da schon das Vorbereitungsstadium strafbar wird. Nunmehr wird das vorsätzliche Verfälschen von Belegen, das Herstellen von falschen oder unrichtigen Belegen und das Verwenden derartiger Belege unter Strafe gestellt.

Konkret ist nun das Verfälschen eines bestehenden Belegs nach den neuen Regelungen strafbar. Verfälschen liegt vor, wenn ein existierender Beleg nachträglich unbefugt abgeändert wird, sodass der geänderte Inhalt den Anschein erweckt, vom ursprünglichen Aussteller zu stammen. Beispiel: ein Unternehmen erhält eine Rechnung über 5.000 € für Dienstleistungen. Ein Mitarbeiter ändert den Betrag auf 50.000 € und reicht die geänderte Rechnung ein, um höhere Ausgaben geltend zu machen.

Nun ist aber nicht nur das Verfälschen eines Belegs strafbar, auch das Herstellen eines falschen oder unrichtigen Belegs führt zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen. In diesem Fall wird ein Beleg neu erstellt, wobei der scheinbare und der tatsächliche Aussteller nicht identisch sind (falscher Beleg) oder der Beleg inhaltlich unrichtige Tatsachen widerspiegelt (unrichtiger Beleg). Beispiel: ein Unternehmer erstellt eine gefälschte Quittung für eine angebliche Zahlung an einen Lieferanten, die nie stattgefunden hat, um die Ausgaben zu erhöhen und die Steuerlast zu senken.

Eine dritte strafbare Handlung ist es nun, derartige Belege, also verfälschte, falsche oder unrichtige Belege, zu verwenden. Dabei ist nicht nur das unmittelbare Verwenden strafbar, also das Aufnehmen derartiger Belege in die Bücher, sondern auch die Vermittlung solcher Belege. Beispiel: ein Vermittler übergibt eine gefälschte Rechnung an einen Geschäftspartner, der diese dann in seiner Buchhaltung verwendet, um die Ausgaben zu erhöhen und die Steuerlast zu senken. Selbst wenn die gefälschte Rechnung nicht in die Buchhaltung des Geschäftspartners aufgenommen wird, begeht der Vermittler eine Finanzordnungswidrigkeit.

All diese Handlungen sind strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wurden. Das bedeutet, der Täter muss wissen, dass er durch das Verfälschen oder unrichtige Ausstellen eines Belegs eine Abgabenverkürzung bewirken kann. Die neue Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 € bestraft.

Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov

Änderungen durch das Einwegpfand

[März 2025]

Pfand auf Glasflaschen, Kisten, Fässer oder sonstige Verpackungen hat schon eine lange Tradition in Österreich. Bislang war es in der Umsatzsteuer so, dass das Pfand für solche Mehrweg-Verpackungen das Schicksal der Lieferung des Inhalts teilte. Der Verkauf der Ware und die Überlassung der sog. Warenumschließung stellen eine einheitliche Leistung dar. Der Käufer bekommt die Ware nur, wenn er neben dem Kaufpreis auch das Pfandgeld für die Mehrwegverpackung bezahlt. Das Entgelt besteht somit aus dem Preis der Ware und dem Pfandgeld und unterliegt der Umsatzsteuer. Wird die Warenumschließung anschließend zurückgegeben, stellt dies eine Entgeltsminderung dar.

Seit dem 1. Jänner 2025 gibt es in Österreich allerdings neben dem bisher bekannten Mehrwegpfand auch das neue sogenannte Einwegpfand in Höhe von 25 Cent für alle geschlossenen Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter. Von der neuen Einwegpfandregelung ausgenommen sind beispielsweise Getränkeverbundkartons (Tetra Pak), Getränkeflaschen aus Glas/Metall mit Verschlüssen aus Kunststoff, Verpackungen für Milch und Milchmixgetränke oder z.B. Sirupe. Das Pfand fällt auch bei Käufen über einen Getränkeautomaten, im Rahmen von Essenszustellungen oder bei Käufen im Onlinehandel an. Grundsätzlich trifft alle Verkaufsstellen, die Einwegpfandverpackungen ausgeben, eine Rücknahmeverpflichtung. An häufig besuchten Orten wie Bahnhöfen, Flughäfen, Einkaufszentren oder Einkaufsstraßen ist es möglich, auch eine gemeinsame Rücknahmestelle in unmittelbarer Nähe einzurichten. Das neue Einwegpfand wird im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle eingehoben und auch an diese übermittelt. Daher stellt es kein steuerbares Leistungsentgelt dar. Es ist in der Rechnung getrennt vom übrigen Entgelt auszuweisen und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Für Händler und Konsumenten wird es also etwas Zeit brauchen, bis man sich an diese unterschiedliche Behandlung des Pfands gewöhnt hat, nicht zuletzt wird doch beispielsweise das Pfand auf ein Dosenbier anders behandelt als auf ein Flaschenbier.

Bild: © Plumeria- stock.adobe.com

Rechnungsbestandteile

[Januar 2025]

Damit die auf einer Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, muss die Rechnung bestimmte Angaben enthalten.

Eingangsrechnung:
Rechnungen von Ihren Lieferanten.
Ausgangsrechnung:
Rechnungen an Ihre Kunden.

Die Ausfertigung der Rechnungen unterliegt bestimmten Formalerfordernissen. Nachfolgende Angaben sind beim Rechnungsempfänger Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!

Eine Rechnung über 400 € inkl. USt. hat gemäß §11 UStG folgende Punkte zu beinhalten:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung
  • bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 10.000,- übersteigt, ist die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz / Sitz hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt / eine Betriebsstätte hat UND der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
  • Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung bzw. den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.
  • das Entgelt für die Lieferung / die sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz; im Fall einer Steuerbefreiung hat die Rechnung einen Hinweis zu enthalten, dass für diese Lieferung / sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
  • Den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag; Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag mit dem Durchschnittskurs umzurechnen, den der Bundesministers für Finanzen für den Zeitraum, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde, festgesetzt hat. Alternativ dazu darf auch der letzte, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Umrechnungskurs verwendet werden. Weiters ist der Unternehmer berechtigt, die Umrechnung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode angewendet wird. Der Vorsteuerabzug bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt.
  • Das Ausstellungsdatum (bei Bargeschäften genügt der Hinweis "Lieferdatum=Rechnungsdatum")
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • UID-Nummer des Unternehmers, sofern er im Inland Lieferungen / sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht

Kleinbetragsrechnungen

Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 € nicht übersteigt oder von einem im Sinne der Umsatzsteuer steuerbefreiten Kleinunternehmer ausgestellt wurde (ab 2025), genügen folgende Angaben:

  • Ausstellungsdatum
  • Name und Anschrift des liefernden / leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände / Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung / der sonstigen Leistung / Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • Entgelt und der Steuerbetrag
  • Steuersatz

Weiters ist darauf zu achten, dass Eingangsrechnungen, die Sie als Unternehmer erhalten, ebenfalls diese Rechnungsmerkmale enthalten. Nur dann berechtigen sie zu einem Vorsteuerabzug.

Fehlerhafte Rechnungen bzw. Rechnungen, die den USt-Vorschriften nicht entsprechen, müssen vom Lieferanten korrigiert werden.

Neuer Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe - wichtige Änderungen

[Oktober 2024]

Ab 1. November 2024 gilt der neue Kollektivvertrag für Gastronomie und Hotellerie. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer überblickmäßig dargestellt. Generell und abgesehen von Lohnerhöhungen für im Tourismus Beschäftigte sollen die Neuerungen zu mehr Flexibilität bei betrieblichen Arbeitszeitmodellen und zu mehr planbarer Freizeit führen sowie faire Wettbewerbsbedingungen für alle in der Branche sicherstellen.

Erweiterte Durchrechnung der Arbeitszeit

Als maßgebende Änderung des neuen Kollektivvertrags und Beitrag zur Arbeitszeitflexibilisierung wurde die Durchrechnungsregelung für Teilzeitbeschäftigte an jene von Vollzeitbeschäftigten angeglichen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt 26 Wochen bei Jahresbeschäftigten bzw. bis zu 9 Monate bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen wie etwa Saisonarbeitskräften. Durch den längeren Betrachtungszeitraum können Phasen mit ausgedehnten Arbeitszeiten der Beschäftigten besser ausgeglichen werden. Die durchrechenbare Normalarbeitszeit beläuft sich bei Vollzeitbeschäftigten auf 48 h/Woche und 9 h/Tag. Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht die durchrechenbare Normalarbeitszeit der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit plus 8 h/Woche und 9 h/Tag. Arbeitsstunden außerhalb der Grenzen der Durchrechnung gelten als Überstunden und führen zu einem 50 % Zuschlag. Wichtig ist, dass der Kollektivvertrag nicht mehr zwischen Saison- und Jahresbetrieb unterscheidet, sondern an die Dauer des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Dauert ein Arbeitsverhältnis bis zu 9 Monate, kann eine Durchrechnung in diesem Ausmaß erfolgen.

Zusammenhängende Freizeit (Sonntag, freier Tag) und Feiertagsarbeit

Im Durchschnitt eines Kalenderjahres muss die Arbeitszeit so eingeteilt werden, dass Arbeitnehmer 12 Sonntage (jeweils zusammen mit einem Samstag davor oder einem Montag danach) frei haben. Alternativ muss bei Betrieben mit nur einem Schließtag oder bei Arbeitnehmern mit einem fix vereinbarten freien Tag 12 x pro Jahr der Schließtag (freie Tag) mit einem anderen freien Tag kombiniert werden. Angerechnet auf die freien (Sonn)Tage werden maximal 3 Sonntage/freie Tage, die in den Urlaub fallen bzw. entsprechende Tage im Rahmen eines Kuraufenthalts.

Gänzlich ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch:

  • Betriebe mit zwei oder mehr fixen Schließtagen,
  • Arbeitnehmer, mit denen zwei oder mehr freie Tage pro Kalenderwoche vereinbart wurden,
  • Arbeitnehmer, die ausschließlich am Wochenende oder in Verbindung mit einem Wochenende arbeiten,
  • Arbeitnehmer mit bis zu 9 Monaten befristeten Verträgen.

Die oben genannten Ausnahmen sind auch relevant für die Regelungen zur Feiertagsarbeit. Mit Ausnahme von diesen Konstellationen besteht nunmehr auch bei den Angestellten (wie bereits bei den Arbeitern) Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt, wenn an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, gearbeitet wird. Werden vom Arbeitgeber die dienstfreien Tage so eingeteilt, dass sie mehr als sechs Mal pro Kalenderjahr auf einen Feiertag fallen, hat der Beschäftigte ab dem siebenten Mal jeweils Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Beschäftigung von Teilzeitkräften

Durch die Schaffung einer Durchrechnungsregelung für Teilzeitbeschäftigte gibt es in Zukunft zwei Möglichkeiten der Beschäftigung. Bei Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten ohne Durchrechnungsvereinbarung gebührt der gesetzlichen Regelung folgend für Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25 %, sofern kein 1:1 Ausgleich innerhalb eines Kalenderquartals bzw. eines anderen festgelegten 3-Monatszeitraums erfolgt. Bei Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten mit Durchrechnungsvereinbarung kann ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen (das sind 6 Monate) bzw. bei befristeten Verträgen bis zu 9 Monaten vereinbart werden. Dabei muss nicht ausgeglichene Mehrarbeit als Überstunden mit 50 % Zuschlag abgegolten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Teilzeitbeschäftigte das Recht auf Anhebung des Arbeitszeitausmaßes. Dadurch erspart sich der Arbeitgeber Zuschläge, kann jedoch dieses Verlangen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

Nachtarbeitszuschlag zwischen 0 und 6 Uhr

Für Arbeitsleistungen zwischen 0 und 6 Uhr muss ein Nachtarbeitszeitzuschlag bezahlt werden, wobei für jedes begonnene 2-Stundenfenster 1/3 des pauschalen Nachtarbeitszuschlags fällig wird. Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5 Uhr beginnen, beträgt der Nachtarbeitszuschlag 4,5 €. Für ab 5:30 beginnende Arbeitsleistungen entfällt der Nachtarbeitszuschlag.

Jugendliche (Lehrlinge bzw. Praktikanten) - Durchrechnung der Normalarbeitszeit und (Flexibilisierung der) Sonntagsbeschäftigung

Um Betrieben mit mehreren wöchentlichen Schließtagen die Ausbildung von Lehrlingen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, kann die 14-tägige Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit Jugendlichen einzelvertraglich vereinbart werden - und zwar auch in betriebsratspflichtigen Betrieben ohne Betriebsrat bzw. ohne Zustimmung des Betriebsrates. Darüber hinaus kann künftig auch die Beschäftigung von Jugendlichen an Sonntagen flexibler gestaltet werden, indem die Beschäftigung an jedem zweiten Sonntag erfolgt oder Jugendliche an frei einteilbaren 18 Sonntagen pro Jahr beschäftigt werden (mit höchstens 3 aufeinanderfolgenden Sonntagen). Während der ersten 8 Wochen des Lehrverhältnisses im ersten Lehrjahr darf jedoch grundsätzlich keine Sonntagsbeschäftigung erfolgen - unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Ausnahmen möglich.

Bild: © Adobe Stock - Krakenimages.com

Betriebsausgaben

[Januar 2024] Betriebsausgaben

Wie definiert das Gesetz den Begriff Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie sind dem Finanzamt auf dessen Verlangen durch Belege nachzuweisen. Das Finanzamt kann auch die Nennung des Empfängers verlangen. Abgesehen von bestimmten Luxusaufwendungen dürfen die Finanzbehörden die Angemessenheit von Betriebsausgaben nicht prüfen. Auch die Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit wird grundsätzlich nicht geprüft.

Betriebsausgaben stehen bei den betrieblichen Einkunftsarten zu, diese sind:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Untenstehend finden Sie eine beispielhafte Aufzählung der wichtigsten Betriebsausgaben, wobei auch damit in Zusammenhang stehende Prämien und Förderungen behandelt werden:

Abfertigungsbeiträge
Abfindungszahlung an einen lästigen Gesellschafter
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Aktentasche
Angehörige
Antiquitäten
Anzahlungen
Arbeitskleidung
Arbeitslosenversicherung
Arbeitszimmer
Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten
Basispauschalierung
Beratungskosten (z.B.: Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater)
Berufsgruppenpauschalierung (§ 17 Abs 4 EStG)
Bestechungsgelder
Bewirtungsspesen
Bildungsfreibetrag
Bildungsprämie
Bürgschaft
Computer
Damnum oder Disagio
Darlehenszinsen
Diäten
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Eintreibungskosten
Fachliteratur
Fahrtkosten des Unternehmers
Firmen- bzw. Praxiswert
Forschungsprämien
Freiwilliger Sozialaufwand für die Belegschaft
Gebäude
Geldbeschaffungskosten
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geschenke an Kunden / Klienten und Geschäftsfreunde
Gewinnfreibetrag (für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2016)
Gründungskosten
Incentive-Reisen
Ingangsetzungskosten
Internet
Kammerbeiträge
KFZ
Kilometergeld
Lehrlingsförderung
Prozesskosten
Reisekosten des Unternehmers
Schadenersatzleistungen
Selbstständigenvorsorge
Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers
Spenden
Sponsoring
Steuerberatungskosten
Steuern
Strafen
Studiengebühren
Studienreisen
Telefon, Fax
Teppiche und Tapisserien
Trinkgelder
Versicherungen
Vorauszahlungen
Zeitungen, Zeitschriften
Zuwendungen an Privatstiftungen

Abfertigungsbeiträge:

Die Abfertigung an einen Dienstnehmer bzw. die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse in Höhe von 1,53% des Entgelts sind Lohnaufwand und somit Betriebsausgaben.

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Abfindungszahlung an einen lästigen Gesellschafter:

Ein lästiger Gesellschafter schädigt durch sein Verhalten das Unternehmen, sodass es im betrieblichen Interesse liegt, ihn zu entfernen. Er muss ein tatsächliches gesellschaftsschädigendes Verhalten vor dem Ausscheiden gesetzt haben. Eine Abfindung an diesen Gesellschafter kann Betriebsausgabe sein, wenn sie den Wert seines Kapitalkontos und die Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert übersteigt (Überzahlung zur Abwehr einer Störung des Betriebes). Bei einer Kapitalgesellschaft liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Erwirbt die Kapitalgesellschaft den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters ist ein Fremdvergleich anzustellen.

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Absetzung für Abnutzung (AfA):

Die AfA ist die Abschreibung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Sie ist verpflichtend durchzuführen. Wird das Wirtschaftsgut nach Inbetriebnahme weniger als sechs Monate genutzt, ist die Hälfte des Jahresbetrages abzuschreiben (Halbjahres-AfA). Steuerrechtlich ist nur eine lineare AfA zulässig, d.h. eine gleichmäßige Verteilung auf die Nutzungsdauer. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (s.u.) können sofort und zur Gänze abgesetzt werden.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen eine Anlagekartei führen. Im Fall einer Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG (s.u.) ist die Geltendmachung der AfA nicht zulässig.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist zu schätzen, es sei denn es besteht eine gesetzlich geregelte Nutzungsdauer:

  • Gebäude (ohne Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer) sind mit bis 2,5% p.a. abzuschreiben. Bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden beträgt die jährliche AfA ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 1,5%.
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten für denkmalgeschützte Gebäude können u.U. auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden.
  • PKW und Kombinationskraftwagen:
    mindestens 8 Jahre; ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und KFZ, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen; bei Gebrauchtwagen beträgt die Gesamtnutzungsdauer mindestens 8 Jahre.
  • Firmenwert:
    15 Jahre (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb)
  • Praxiswert (Firmenwert bei freien Berufen):
    ist gesetzlich nicht geregelt, muss daher ermittelt werden: zwischen 3 und 15 Jahren möglich;

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Aktentasche:

siehe Artikel "Werbungskosten Aktentasche"

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Angehörige:

Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn

  • sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  • einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
  • auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).

Es empfiehlt sich daher, einen schriftlichen Vertrag mit den wechselseitigen Leistungsverpflichtungen abzuschließen.

"Nahe Angehörige" sind alle Personen, die zueinander in einem besonderen Naheverhältnis stehen, wie zum Beispiel:
(ehemalige) Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte, Wahl- und Pflegeeltern bzw. Wahl- und Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder und Enkel, eingetragene Partner; Angehörigen gleichgesetzt ist z.B. auch der Gesellschafter-Geschäftsführer im Verhältnis zur GmbH;

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Antiquitäten:

Antiquitäten sind Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind oder aus einer bestimmten Stilepoche stammen. Um abzugsfähig zu sein muss die Antiquität betrieblich genutzt werden (z.B. als Schreibtisch). Bei Anschaffungskosten bis 7.300 € unterbleibt die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach. Eine Absetzung für Abnutzung (s.o.) kommt nicht in Betracht.

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Anzahlungen:

Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt das Abflussprinzip, d.h. Anzahlungen werden im Zeitpunkt der Bezahlung gewinnwirksam und gelten ab diesem Zeitpunkt als Betriebsausgaben. Das abnutzbare Anlagevermögen betreffende Anzahlungen sind im Weg der Absetzung für Abnutzung (s.o.) zu berücksichtigen.

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Arbeitskleidung:

Aufwendungen für Arbeitskleidung sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn es sich um Berufskleidung handelt, die mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließendem Uniformcharakter ausgestattet ist. Daher sind Ausgaben für bürgerliche Kleidung (z.B. Anzüge) nicht absetzbar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Reinigungskosten für absetzbare Arbeitskleidung können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

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Arbeitslosenversicherung:

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige sind abzugsfähig.

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Arbeitszimmer:

Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie dessen Einrichtung gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben. Bildet das Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es über keinen vom Eingang des Wohnhauses getrennten Zugang verfügt. Zusätzlich wird gefordert, dass das Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit notwendig ist.

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Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten:

siehe Artikel "Werbungskosten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten"

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Basispauschalierung:

  • 17 Abs. 1 EStG erlaubt eine pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb beziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 220.000 € nicht übersteigen.

Der Durchschnittssatz beträgt entweder

  • 6%, höchstens 13.200 €, bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, Einkünften aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit,
  • sonst 12%, höchstens jedoch 26.400 €

der Umsätze.

Zusätzlich zur Pauschale dürfen folgende Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Wareneinkäufe,
  • Löhne und Lohnnebenkosten einschließlich Fremdlöhne und
  • Sozialversicherungsbeiträge

Aus der Steuererklärung muss hervorgehen, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

Neben der Basispauschalierung gibt es Durchschnittssätze für bestimmte Berufsgruppen (s.u.: "Berufsgruppenpauschalierung").

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Beratungskosten (z.B.: Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater):

Im Fall der betrieblichen Veranlassung handelt es sich um Betriebsausgaben.

Steuerberatungskosten können auch Sonderausgaben darstellen.

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Berufsgruppenpauschalierung (§ 17 Abs 4 EStG):

Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen wurden für bestimmte Berufsgruppen Durchschnittssätze zur Gewinnermittlung festgelegt. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht (doppelte Buchhaltung) besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden.

Derartige Pauschalierungsverordnungen bestehen zum Beispiel im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, für Künstler, Handelsvertreter und bestimmte Gewerbetreibende.

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Bestechungsgelder:

Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, sind nicht abzugsfähig.

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Bewirtungsspesen:

Grundsätzlich gehören Bewirtungsspesen für die "Bewirtung von Geschäftsfreunden" zu den Repräsentationsaufwendungen und sind somit nicht abzugsfähig. Derartige Aufwendungen oder Ausgaben können unter der Voraussetzung, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, zur Hälfte abgezogen werden. Dies muss der Steuerpflichtige nachweisen. Der Begriff der "Werbung" ist nicht eindeutig definiert, im Wesentlichen muss eine "Produkt- bzw. Leistungsinformation" geboten werden.

Auch Beherbergungskosten zählen zu den Bewirtungsspesen.

Bewirtungsspesen können zur Gänze abgesetzt werden, wenn die Bewirtung zum Inhalt der Leistung gehört, Entgeltcharakter hat (z.B. im Rahmen einer Incentive-Reise) oder keine Repräsentationskomponente aufweist (z.B. Bewirtung im Rahmen von Event-Marketing).

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Bildungsfreibetrag:

Der Bildungsfreibetrag kann letztmalig im Rahmen der Veranlagung 2015 geltend gemacht werden!

  • Externe Bildungseinrichtungen
    Für die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern kann ein Bildungsfreibetrag in Höhe von bis zu 20% der Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Aufwendungen müssen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden.
  • Innerbetriebliche Bildungseinrichtungen
    Auch hier gibt es einen Freibetrag von bis zu 20% der Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern. Die Aufwendungen müssen wiederum unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden. Ferner muss es sich um innerbetriebliche Fortbildungseinrichtungen handeln, welche einem Teilbetrieb vergleichbar sind. Sie dürfen die Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber nicht anbieten, es sei denn es handelt sich bei den Dritten um konzerninterne Unternehmen, und die Tätigkeit dieser Teilbetriebe muss in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Unternehmens bestehen. In den internen Richtlinien muss außerdem vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auch Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme dürfen - unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer - 2.000 € pro Kalendertag nicht übersteigen.

Im Fall einer Pauschalierung steht der Bildungsfreibetrag nicht zu.

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Bildungsprämie:

Die Bildungsprämie kann letztmalig im Rahmen der Veranlagung 2015 geltend gemacht werden!

Die Prämie beträgt 6% der Aufwendungen. Sie kann alternativ zum Bildungsfreibetrag für externe Bildungseinrichtungen geltend gemacht werden. Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildung und im Fall einer Pauschalierung steht sie nicht zu. Die jeweiligen Prämien sind nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer- oder Feststellungsbescheides geltend zu machen. Es handelt sich um eine Steuergutschrift.

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Bürgschaft:

Ist die Übernahme einer Bürgschaft betrieblich veranlasst kann es sich um Betriebsausgaben handeln. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer stellt die Bürgschaft für die Gesellschaft in der Regel eine Einlage dar.

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Computer:

siehe Artikel "Werbungskosten Computer“

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Damnum oder Disagio:

Ein Damnum ist die Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit und dem Verfügungsbetrag. Es ist auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen (siehe auch unten: "Geldbeschaffungskosten").

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Darlehenszinsen:

Darlehenszinsen sind abzugsfähig, wenn das Darlehen betrieblichen Zwecken dient. Ist das Darlehen von vornherein durch betriebliche und private Zwecke veranlasst, zählt nur der für betriebliche Zwecke aufgewendete Teil zu den Betriebsausgaben (Aliquotierung).

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Diäten:

(s. Artikel: "Werbungskosten Reisekosten")

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Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten:

siehe Artikel "Werbungskosten Doppelte Haushaltsführung“

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Eintreibungskosten

Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eintreibung von betrieblichen Forderungen stehen, sind Betriebsausgaben.

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Fachliteratur

siehe Artikel "Werbungskosten Fachliteratur“

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Fahrtkosten des Unternehmers:

Fahrtkosten sind in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Kilometergeld steht bei betrieblichen Fahrten mit dem privaten KFZ zu (s. u: "Kilometergeld").

Das Verkehrsmittel ist frei wählbar. Auch Fahrtkosten in der Ersten Klasse/Business Class sind in voller Höhe abzugsfähig. Bei Netzkarten ist der Privatanteil auszuscheiden.

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind ebenfalls absetzbar, es sei denn der Wohnsitz befände sich aus persönlichen Gründen in einer unüblichen Entfernung zur Betriebsstätte (Richtwert: ca. 120 km).

Unterscheiden Sie Fahrtkosten von Reisekosten (s.u.)!

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Firmen- bzw. Praxiswert

s.o. "Absetzung für Abnutzung"

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Forschungsprämien:

Die Forschungsförderung wurde mit 1.1.2016 von 10% auf 12% erhöht.

Für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2016 können folgende Prämien geltend gemacht werden:

  • Eigenbetriebliche Forschung in einem inländischen Betrieb/einer inländischen Betriebsstätte
    Es besteht keine Betragsgrenze wie bei der Auftragsforschung. Die Geltendmachung der Forschungsprämie ist an ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) geknüpft.
  • Auftragsforschung, die von einem inländischen Betrieb/einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben wurde
    Das beauftragte Unternehmen bzw. die beauftragte Einrichtung muss u.a. seinen / ihren Sitz innerhalb der EU bzw. des EWR haben und mit Forschungsaufgaben befasst sein. Die Höhe der Aufwendungen, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht werden kann, ist mit 1.000.000 € pro Wirtschaftsjahr begrenzt.

Die Höhe beider Prämien beträgt 12% der Aufwendungen.

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Freiwilliger Sozialaufwand für die Belegschaft:

Freiwilliger Sozialaufwand (z.B. ein Betriebsausflug), insbesondere auch Geschenke an Arbeitnehmer, sind Betriebsausgaben.

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Gebäude:

s.o. "Absetzung für Abnutzung"

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Geldbeschaffungskosten:

Geldbeschaffungskosten, darunter fallen insbesondere diverse Gebühren, sind steuerrechtlich gemeinsam mit einem Damnum (s.o.) zu aktivieren und auf die Laufzeit des Kredites zu verteilen, wenn sie mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das gilt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wenn nur Geldbeschaffungskosten anfallen.

Es besteht eine Freigrenze von 900 €, sofern kein aktivierungspflichtiges Damnum entstanden ist.

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Geringwertige Wirtschaftsgüter:

Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000 € nicht übersteigen, können sofort abgesetzt werden (s.o. "Absetzung für Abnutzung"). Wirtschaftsgüter, die eine Einheit bilden, dürfen nicht in geringwertige Wirtschaftsgüter gesplittet werden.

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Geschenke an Kunden/Klienten und Geschäftsfreunde:

Gelegenheitsgeschenke an Kunden bzw. Geschäftsfreunde zählen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Ausnahmsweise können Betriebsausgaben vorliegen, sofern die Geschenkgewährung überwiegend Entgeltcharakter hat oder der Werbung dient und die berufliche Veranlassung erheblich überwiegt. Dies ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Kleinere Sachgeschenke zu bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten) bei bereits bestehender Geschäftsverbindung sind in der Regel nicht abzugsfähig.

Geschenke an Arbeitnehmer zählen zum freiwilligen Sozialaufwand (s.o.).

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Gewinnfreibetrag (Freibetrag für investierte Gewinne):

Der Gewinnfreibetrag kann von natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes gewinnmindernd geltend gemacht werden. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn. Der Freibetrag ist bei Veranlagungen für die Jahre 2013 bis 2016 gestuft wie folgt: Für die ersten 175.000 € beträgt der Freibetrag 13%, für die nächsten 175.000 € 7% und für die nächsten 230.000 € 4,5%. Somit können pro Veranlagungsjahr maximal 45.350 € geltend gemacht werden. Der Grundfreibetrag von 3.900 € steht ohne tatsächliche Investition zu. Übersteigt der Gewinn 30.000 €, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser muss durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt sein. Die Absetzung für Abnutzung (s.o.) wird dadurch nicht berührt.

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind:

  • Abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben/Betriebsstätten zuzurechnen sind
  • Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden

Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein Gewinnfreibetrag nicht gewährt werden:

  • PKW und Kombi, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und KFZ, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenförderung dienen
  • Luftfahrzeuge
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (s.o.)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird

Im Fall einer Pauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu.

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung geltend zu machen. Die jeweiligen Wirtschaftsgüter sind in einem Verzeichnis auszuweisen.

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Gründungskosten:

Bei Kapitalgesellschaften ist die Abzugsfähigkeit von Gründungskosten mit den sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Pflichten begrenzt.

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Incentive-Reisen:

Reisen, die Geschäftspartnern als Belohnung oder Motivation gewährt werden, können in der Regel als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

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Ingangsetzungskosten:

Ingangsetzungskosten sind Ausgaben, die mit dem Aufbau einer Betriebsorganisation zusammenhängen. Sie dürfen nicht aktiviert werden und sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

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Internet:

Bei Internetkosten im Arbeitszimmer der Privatwohnung nimmt die Rechtsprechung eine teilweise private Nutzung an. Eine ausschließlich betriebliche Nutzung müsste durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Ist eine exakte Aufteilung in privaten und betrieblichen Anteil nicht möglich, ist der Privatanteil zu schätzen.

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Kammerbeiträge:

Pflichtbeiträge an Kammern sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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KFZ:

  • überwiegend betrieblich genutztes KFZ:
    Aufwendungen für das KFZ stellen Betriebsausgaben dar. Ein etwaiger Privatanteil ist auszuscheiden.
  • überwiegend privat genutztes KFZ:
    Das KFZ gehört zum Privatvermögen. Als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können entweder das Kilometergeld (s.u.) oder die tatsächlichen Aufwendungen.

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Kilometergeld:

  • Betriebliches KFZ:
    Die Kosten sind in der tatsächlichen Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Ansatz von Kilometergeld ist nicht möglich.
  • Privates KFZ:
    Bei betrieblichen Fahrten mit dem privaten KFZ (des Steuerpflichtigen) kann wahlweise Kilometergeld angesetzt werden oder die tatsächlichen Kosten. Das amtliche Kilometergeld beinhaltet zusätzlich zu Treibstoffkosten die meisten KFZ-Aufwendungen wie zum Beispiel Vignette, Versicherungen und Winterreifen. Kilometergeld gebührt bis zu einer maximalen jährlichen Fahrtleistung von 30.000 km.

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Lehrlingsförderung:

Nachfolgend ein Überblick über die vielfältigen Lehrlingsförderungen. Detaillierte Informationen sind unter www.lehrefoerdern.at abrufbar.

  • Basisförderung
    Die Basisförderung wird pro Lehrling auf Antrag im Nachhinein gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt:
    • für das 1. Lehrjahr: 3 kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
    • für das 2. Lehrjahr: 2 kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
    • für das 3. Bzw. 4. Lehrjahr: je 1 kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigung

Bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen wird die Basisförderung aliquot berechnet.

  • Förderung von Unternehmen, welche einen Lehrling aus der Überbetrieblichen Lehrlingsausbildung (ÜBA) übernehmen
  • Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten
  • Weiterbildung der Ausbilder
  • Förderbeitrag von 200 € bzw. 250 € für gute und ausgezeichnete Lehrabschlussprüfungen
  • Gleichmäßiger Zugang von jungen Frauen und Männern zu den verschiedenen Lehrberufen
  • Förderung von Vorbereitungskursen auf die Lehrabschlussprüfung
  • Kostenfreier Antritt zur Lehrabschlussprüfung nach einer negativen Prüfung
  • AMS-Förderungen für die Lehrausbildung von
    • Mädchen in Berufen mit geringem Frauenanteil
    • Jugendlichen, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind
    • TeilnehmerInnen an einer integrativen Berufsausbildung
    • Erwachsenen (über 18-jährigen), deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Qualifikationsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann
    • Begünstigt behinderte Personen

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Prozesskosten:

Liegt der Gegenstand eines Zivilprozesses in der betrieblichen Sphäre, sind die Kosten grundsätzlich abzugsfähig. Das gilt auch für Kosten eines Verwaltungsverfahrens.

Prozesskosten für ein gerichtliches oder verwaltungsrechtliches Strafverfahren sind nur bei (teilweisem) Freispruch oder Einstellung des Verfahrens wegen eines Strafaufhebungsgrundes abzugsfähig.

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Reisekosten des Unternehmers:

siehe Artikel: "Werbungskosten Reisekosten“

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Schadenersatzleistungen:

Sind die Leistungen der betrieblichen Sphäre zuzurechnen, liegen Betriebsausgaben vor. Resultiert der Schaden aus vorsätzlichem rechtswidrigem Verhalten des Betriebsinhabers ist keine Abzugsfähigkeit gegeben.

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Selbstständigenvorsorge:

Pflichtbeiträge an eine Vorsorgekassa sind abzugsfähig. Das gilt auch für Selbstständige, die vom Opting-In Gebrauch machen.

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Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers

Beiträge zu gesetzlichen Pflichtversicherungen sind jedenfalls Betriebsausgaben.

Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen sind Sonderausgaben.

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Spenden:

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:

  • Spenden an im Gesetz genannte Einrichtungen wie zum Beispiel Universitäten mit Sitz in der EU oder anderen Staaten, mit denen umfassende Amtshilfe besteht, die Österreichische Nationalbibliothek, Museen oder auch freiwillige Feuerwehren.
  • Bestimmte mit Bescheid als spendenbegünstigt festgestellte Einrichtungen. Für diese Einrichtungen veröffentlicht das Bundesministerium für Finanzen Listen auf seiner Homepage. Seit 1.1.2012 finden sich darunter auch Organisationen für Natur- und Tierschutz.

Absetzbar sind Geld- und Sachspenden, welche 10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres - vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages - nicht übersteigen.

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Sponsoring:

Beim Sponsoring wendet ein Unternehmer Geld oder Sachleistungen einer bestimmten Person bzw. Personengruppe zu, um im Gegenzug eine Werbeleistung zu erhalten.

Sponsoring ist nur abzugsfähig, wenn es nahezu ausschließlich auf betrieblichen Erwägungen basiert, der Sponsor eine angemessene Gegenleistung erhält und eine breite öffentliche Werbewirkung erzielt wird.

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Steuerberatungskosten:

s.o.: "Beratungskosten"

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Steuern:

Durch den Betrieb veranlasste Steuern sind abzugsfähig (z.B. KFZ-Steuer). Personensteuern (z.B. Einkommensteuer) sind nicht abzugsfähig. Bei Verspätungs- und Säumniszuschlägen kommt es darauf an, ob die zugrundeliegende Steuerschuld eine Personen- oder Betriebssteuer ist.

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Strafen:

Seit 2.8.2011 sind Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden, ausdrücklich nicht mehr abzugsfähig.

Strafen, die der Arbeitgeber für das rechtswidrige Verhalten eines Arbeitnehmers zahlt, können Betriebsausgaben darstellen.

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Studiengebühren:

siehe Artikel "Werbungskosten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten"

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Studienreisen:

siehe Artikel "Werbungskosten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten"

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Telefon, Fax:

Bei Kosten für ein Telefon in der Wohnung, von dem aus auch betriebliche Gespräche geführt werden, nimmt die Finanzverwaltung einen Privatanteil an. Bei Fehlen von genauen Aufzeichnungen über die betrieblichen Gespräche wird der Privatanteil geschätzt.

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Teppiche und Tapisserien:

Aufwendungen für Tapisserien und handgeknüpfte Teppiche können Betriebsausgaben darstellen, sofern sie betrieblich genutzt werden. Befinden sie sich in einem Arbeitszimmer, geht die Finanzverwaltung von einem überwiegenden privaten Interesse aus, sodass eine Abzugsfähigkeit nicht gegeben ist. Die Anschaffungskosten dürfen 730 € pro Quadratmeter nicht übersteigen (Angemessenheitsprüfung). Keiner Angemessenheitsprüfung unterliegen diese Wirtschaftsgüter, wenn sie Leistungsinhalt sind (z.B. in einem Hotel). Eine Absetzung für Abnutzung (s.o.) kommt nur bei technischer Abnutzung in Betracht.

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Trinkgelder:

Bei betrieblicher Veranlassung sind Trinkgelder abzugsfähig. Beachten Sie, dass gegebenenfalls Belege mit Datum, Betrag und Empfänger vorzulegen sind.

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Versicherungen:

  • Personenversicherung:
    Beiträge zu Pflichtversicherungen s.o. "Selbstständigenvorsorge" und "Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers"
    Prämien für freiwillige Personenversicherungen sind in der Regel der privaten Lebensführung zuzurechnen und somit keine Betriebsausgaben.
  • Sach- und Schadensversicherung:
    Sofern sich die Versicherung auf Betriebsvermögen (z.B. Betriebsgebäude) und die Betriebsführung (z.B. Berufshaftpflichtversicherung) bezieht, liegen Betriebsausgaben vor.

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Vorauszahlungen:

Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen für folgende Kosten sind gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen, es sei denn sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr:

  • Beratung
  • Bürgschaften
  • Fremdmittel
  • Garantien
  • Miete
  • Treuhand
  • Vermittlung
  • Vertrieb
  • Verwaltung

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Zeitungen, Zeitschriften:

Tageszeitungen und Zeitschriften mit allgemein interessierendem Inhalt sind nicht abzugsfähig. Anders ist es bei Fachliteratur (siehe Artikel "Werbungskosten Fachliteratur").

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Zuwendungen an Privatstiftungen:

Zuwendungen an folgende Privatstiftungen sind Betriebsausgaben:

  • Unternehmenszweckförderungsstiftungen:
    Die Privatstiftung dient ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers.
  • Arbeitnehmerförderungsstiftungen:
    Die Privatstiftung dient der Unterstützung betriebszugehöriger Arbeitnehmer.
  • Belegschaftsbeteiligungsstiftungen:
    Die Privatstiftung dient der Weitergabe von Beteiligungserträgen an (ehemalige) Arbeitnehmer.
  • Zuwendungen für die „ertragsbringende Vermögensausstattung“ von gemeinnützigen Privatstiftungen und vergleichbaren Rechtsträgern können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 500.000 € (für einen Zeitraum von fünf Jahren) steuerlich abgesetzt werden.

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